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Posts Tagged ‘Claus Plantiko’

Die Verbrennung des Wortes in der BRD / Die Bücherverbrennung im 3. Reich

In Uncategorized on Februar 11, 2010 at 4:27 am

Interviewer: „Winfried Sobottka, so schnell können Ferien vorbei sein?“

Winfried Sobottka: „Ich weiß es noch nicht wirklich. Readers Edition hat mit Verzögerung einen Kommentar geschaltet, den ich zu dem von mir geschriebenen Artikel über Eva Herman und Bodo Ramelow geschrieben hatte. Das könnte ein positives Zeichen sein.“

Interviewer: „Warum denken Sie ernsthaft darüber nach, alles hin zu schmeißen?“

Winfried Sobottka: „Weil im Internet das Wort verbrannt wird, wie im 3. Reich die Bücher verbrannt wurden. Ohne, dass jemand sich darüber öffentlich beschwerte. Es gab Leute, die machten eine Riesenwelle, weil dem Claus Plantiko mit schmutzigen Mitteln die Berufsausübung verboten wurde. Das war und ist ohne Zweifel angemessen. Doch es gibt niemanden, den es zu stören scheint, wenn man mir die Äußerung des Wortes abschneidet, oder auch anderen, die sich mit Dingen befassen, die das System und die Wurzeln seiner Existenz entlarven. Das ist für mich unfassbar und nimmt mir und allen anderen  jede sinnvolle Möglichkeit, durch demokratische Rede dem Unrecht des Systems entgegen zu wirken.

Es ist das Selbe wie die Bücherverbrennung im 3. Reich, und der eindeutig vom Staat zumindest gedeckte, wenn nicht gar betriebene Terror im Internet  gegen mich:

http://www.winfried-sobottka.de/roggenwallner/00-strafanzeige/00.html

http://www.winfried-sobottka.de/roggenwallner/00-overview.html

ist von dem Terror des „Stürmer“ gegen kritische Köpfe nicht mehr um einen Zentimeter entfernt, siehe auch:

https://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/14/onlinezeitung24-de-agiert-mit-nazi-methoden/

Wenn ich es dann noch mit erlebe, wie sich sämtliche deutsche Internetplattformen, sofern sie nicht gar zu den Agenten von Staat und Kapital gehören,   zu bereitwilligsten Arschkriechern dieser Verbrennung des Wortes machen, dann ist es doch klar, dass mir die Lust abhanden kommt. Womblog, Blog.de usw. – Arschkriecher derer, die das Wort verbrennen.“

Interviewer: „Sie sind auf alle sauer?“

Winfried Sobottka: „Wie sollte es anders sein, wenn alle das Spiel mitmachen, zumindest niemand es wagt, zu sagen: „Hört mal, so nicht! Wir wollen keine Bücherverbrennung und keine Verbrennung des Wortes!“

Interviewer: „Es werden heute keine Bücher mehr verbrannt…“

Winfried Sobottka: „Es findet heute eine andere Form der Bücherverbrennung statt. Wirklich systemkritische Bücher, die sich mit der Gegenwart auseinandersetzen, werden heute erst gar nicht gedruckt.“

Impressum: www.winfried-sobottka.de

Zusätzliche Tags: Claus Plantiko, Die Linke Gera, CDU Lünen, Onlinezeitung24

Bodo Ramelow, Eva Herman, Womblog, Angst und Dummheit

In Uncategorized on Februar 10, 2010 at 1:12 pm

Interviewer: „Winfried Sobottka, manche halten Sie für ein arrogantes A*, weil Sie so gut wie jedem Dummheit, Angst und Verklemmtheit vorwerfen.“

Winfried Sobottka: „Würde ich mit diesen Vorwürfen nicht ins Pechschwarze treffen, dann hätten wir unzweifelhaft eine andere Gesellschaft und eine Menge Probleme weniger. Außerdem hätte ich nicht die Anarchistinnen und Anarchisten an meiner Seite, wenn ich arrogant wäre, denn die haben für Dinge wie Arroganz und Eitelkeit absolut gar nichts übrig.“

Interviewer: „Sie selbst sind nicht dumm, Sie selbst haben keine Angst, Sie selbst sind völlig unverklemmt?“

Winfried Sobottka: „Ich bin nicht so dumm, aus Fehlern nicht zu lernen, ich bin nicht so dumm, mich von treffenden Argumenten nicht überzeugen zu lassen, ich bin nicht so dumm, Angst größer als Vernunft werden zu lassen. Und ich bin nicht so dumm, künstlich erzeugte Denkkäfige / Denkschranken zu akzeptieren, bin also auch unverklemmt.“

Interviewer: „Können Sie das ausführlicher erklären?“

Winfried Sobottka: “ Lesen Sie

http://www.freegermany.de/apokalypse20xx.html

dann halten Sie sich Robert Henderson vor Augen, ziehen Sie davon ab, dass ich noch nicht gemordet habe und das auch nicht beabsichtige, dann haben Sie die Linie, die ich für mich als maßgeblich erachte.“

Interviewer: „Sie gehen im Internet auf Leute und Internetplattformen los, die vielen als mutig und vorbildlich gelten: Ulrike Kuklinski von der Ringvorsorge, Claus Plantiko, Friedrich Schmidt Bernkastel-Kues, Womblog, Katja Kipping und so weiter.“

Winfried Sobottka: „Ich gehe auf niemanden los, ohne es zu begründen. Die Begründungen kann man jeweils nachlesen, dann kann man sich selbst ein Urteil machen. Kurz gefasst kann man sagen, dass diese Leute  beziehungsweise die Betreiber von Internetplattformen ein paar grundlegende Dinge nicht begriffen haben, dass dieser Umstand zudem verhängnisvoll wirkt – indem er ein nicht mehr zu tolerierendes Unrechtssystem vor wirksamen Veränderungen schützt.“

Interviewer: „Sie haben ein paar Grundregeln des politischen Kampfes?“

Winfried Sobottka: „Grundregel Nummer 1: Sobald man etwas tut, was die Existenz des Unrechtssystems bedrohen kann, wird man mit allen Mitteln bekämpft. Schließlich geht es um enorme Macht und enorm viel Geld, die aus Sicht der Mächtigen dann auf dem Spiele stehen.“

Interviewer: „Das sollte eigentlich jeder einsehen, doch was bedeutet das?“

Winfried Sobottka: „Das bedeutet, dass man absolut NICHTS im rechten Sinne ändern kann, ohne tatsächlich enorme Risiken auf sich zu nehmen. Das bedeutet, dass all die, die sich öffentlich äußern, ohne extrem bekämpft zu werden, sich absolut sicher sein können, dass die von ihnen vertretenen Ansichten dem System absolut nicht gefährlich werden können, mithin absolut kein Änderungspotential enthalten.“

Interviewer: „Das werfen Sie zum Beispiel dem Womblog vor?“

Winfried Sobottka: „Der Womblog hatte nicht nur Kommentare von mir geschaltet, sondern auch einen Artikel veröffentlicht, den ich anderswo veröffentlicht hatte. Dann tauchte ein anonym auftretender Internet-Terrorist der Satanisten auf, begann in den Kommentarspalten, mich zu verleumden und so weiter. Trotz Moderationsschranke veröffentlichte der Womblog diese Dinge, schließlich löschten sie alles, was sie jemals von mir veröffentlicht hatten. Damit ist der Womblog den Satanisten an der entscheidenden Stelle in den A* gekrochen, das wird er immer wieder tun, wenn er unter Druck gesetzt wird. Damit kann man den Womblog komplett abhaken, er wird niemals etwas publizieren, was zu Änderungen führen könnte.“

Interviewer: „Was würden Sie Leuten wie den Machern vom Womblog empfehlen?“

Winfried Sobottka: „Dass sie den Satanisten ganz in den A* kriechen sollen, denn dann gehören sie erstens zu den Profiteuren des Systems, zweitens helfen sie so wenigstens, das System schneller an die Wand zu fahren, anstatt noch vorzugaukeln, im Internet gäbe es kritische Informationen.“

Interviewer: „Leuten wie Claus Plantiko und Erich Schmidt, die viel gewagt und viel verloren haben, werfen Sie Feigheit und Profilneurosen vor?“

Winfried Sobottka: „Beide wissen von schlimmsten Staatsverbrechen, wagen es aber nicht, ihren Mund aufzumachen. Dennoch halten sie sich für die Mutigsten und Größten, anstatt wenigstens zu sagen: „Ok, ich bin feige, ich habe Angst, und ich schäme mich dafür.“ Solche Leute suchen dann krampfhaft nach Gründen, um mich, der ich diese Angst nicht zeige, abzuwerten und sich selbst noch als besonders erhaben zu fühlen. In den letzten Telefonaten mit ihnen habe ich nur noch k* können.“

Interviewer: „Sie werfen auch Bodo Ramelow und Eva Herman vor, Angst zu haben?“

Winfried Sobottka: „Beide werden von den Medien und Internetknechten der Satanisten mit schmierigsten Mitteln durch den Dreck gezogen, beide wehren sich nicht adäquat.“

Interviewer: „Was hieße, sich adäquat zu wehren?“

Winfried Sobottka: „Sich adäquat zu wehren, bedeutet zum Beispiel, dass man sich mit anderen zusammentut, mit denen die Satanisten ebenso umgehen, und eine durchaus kraftvolle Gegenoffensive gegen diese schmutzige Praktiken der Unterdrückung von Informationsfreiheit, Meinungsfreiheit und der Freiheit politischer Betätigung fahren würde. Doch sie schauen auf die perversen Totschläger des Wortes wie das Kaninchen auf die Schlange, denken nicht an Gegenoffensive, sondern nur daran, möglichst nichts zu tun, was irgendwer womöglich zu ihrem Nachteil fehlinterpretieren könnte. Damit laufen sie genau in die gestellte Falle, lassen sich von den Satanisten lahm legen, haben Angst vor Irrtümern, die in dumme Köpfe gepflanzt werden könnten.“

Interviewer: „Was heißt das alles zusammen?“

Winfried Sobottka: „Dass es keine positive Änderung geben kann, solange die Angst nicht überwunden wird.“

Interviewer: „Sie halten die herrschende Verklemmtheit für ein ebenso großes Problem wie die herrschende Angst?“

Winfried Sobottka: „Sie hat sehr viel mit irrationalen Ängsten zu tun, mit unterschwellig aufgebauten Irrtümern und Denkschranken – aufgebaut zum Schutz des Systems vor grundlegenden Änderungen. Wer hier nachliest:

http://anarchistenboulevard.blogspot.com/2010/02/ua-problematik-kinderkrippen.html

und zudem den Beiträgen nachgeht, die man beim Googeln unter SEXUALSCHEMA findet, dem brauche ich sonst nichts mehr zu dem Thema zu sagen. Die Verklemmtheit baut auf Ängsten, und sie ist nicht weniger schlimm als die Angst vor dem Terror der Satanisten.“

Interviewer: „Sie haben schon vor Jahren viele Teile eines Romanes geschrieben, die derzeit unveröffentlicht sind. In dem Roman kämpft eine Gruppe begnadeter Jugendlicher für eine bessere Welt. Was waren die wichtigsten Botschaften?“

Winfried Sobottka: „1. Der Teufel ist nur solange unüberwindlich, wie man aus Angst vor ihm zurückschreckt. Der Furchtlosigkeit, die ihm mutig entgegentritt, kann er nichts entgegen setzen. 2. Der Tod ist etwas Köstliches, darum wollen wir ihn im Kampfe suchen.  Anmerkung: Das war die Formel der alten Ninjas. Sie gaben die Angst vor allem auf, wenn sie in den Kampf zogen. Im Ergebnis überstanden sie die Kämpfe damit meist siegreich.“

Claus Plantiko: Termin am 21. Januar 2010 in Koblenz fällt aus!

In Uncategorized on Januar 21, 2010 at 3:29 am

Ich habe heute in einem Emailfach eine Email von Claus Plantiko mit folgendem Inhalt gefunden:

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Termin am 21.1.2010 beim AG Koblenz wurde
aufgehoben und das Verfahren eingestellt, allerdings nur wegen unerheblicher
Straferwartung. Mit einem Freispruch sei nicht zu rechnen gewesen. Das hat der
als befangen abgelehnte RAG Jung verfügt. Ich muß also weiter dagegen
vorgehen.Ich bedanke mich für Ihr Interesse und verbleibe mit freundlichen
Grüßen Ihr Claus Plantiko

**********************************

Vielleicht hatte Richter Hans-Jürgen Jung keinen weiteren Bedarf nach wenig gefälligen Google-Einträgen unter RICHTER JUNG KOBLENZ, dann hätte Claus Plantiko sich bei unseren Hackerinnen und Hackern zu bedanken:

Zu den Hintergründen des abgesagten Termines:

https://anarchistenboulevard.wordpress.com/2010/01/03/claus-plantiko-termin-am-21-10-2010-in-koblenz-und-neues-im-januar-2010/
Winfried Sobottka, United Anarchists

Claus Plantiko – verarscht vom Anwaltsgerichtshof in Hamm / OLG Hamm

In Uncategorized on Januar 3, 2010 at 11:13 pm

Im Mai 2009 gab es eine Verhandlung am Anwaltsgerichtshof in Hamm, in der es um die Wiederzulassung des Claus Plantiko als Anwalt ging – auf dessen Betreiben. Ich verweise insofern auf (es öffnet sich ein Druckfenster über der Email – das Druckfenster biite einfach schließen!):

http://www.freegermany.de/plantiko/claus-plantiko-email-09-may-2009-anwaltsgerichtshof-01.htm

Dann ließ man ihn monatelang zappeln, dann erklärte man per Beschluss, dass das ganze Verfahren gar nicht zulässig sei! So spielt man schräg auf Zeit, und vermeidet es, sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen:

https://anarchistenboulevard.files.wordpress.com/2010/01/plantiko09-beschlussw.doc

Worum geht es? Ein Antrag auf Neuzulassung wäre zulässig gewesen, so meint man, aber ein Antrag auf Aufhebung des (unter groben Rechtsverstößen und sachlich nicht begründeten)  Entzuges der Anwaltszulassung sei nicht zulässig.  Wenn die BRD schon Recht mit Füßen tritt, was sie ja ständig tut, dann muss das irgendwann auch wenigstens Bestand haben, verdammt noch mal!  Wo kämen wir denn hin, wenn dieser pseudodemokratische Staat womöglich noch Schadensersatz leisten müsste, wenn die perverse BRD-Justiz das Recht gebrochen hat! Soviel könnte die BRD doch gar nicht zahlen! Also: Noch mehr Rechtsbruch, aus Staatsräson!

Diejenigen, die daran zweifeln (wollen), dass die Justiz der BRD zu einer schwerkriminellen Vereinigung entartet ist, sollten erstens einmal unter FRANK FAHSEL googeln, sich zweitens einmal in aller Ruhe das folgende ansehen:

http://www.freegermany.de/index-staatsverbrechen-yeah-merkel.html

Lünen, den 04. Januar 2010, Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, Tel. 0231 986 27 20 / Sprecher von United Anarchists in Deutschland.

Zurück zu Claus Plantiko:

Claus Plantiko hat Berufung eingelegt, auch als .doc Datei zu laden unter:

https://anarchistenboulevard.files.wordpress.com/2010/01/plantiko09-12-4aghbeschw.doc

Nun der Volltext der Berufung:

4.12.2009

Anwaltsgerichtshof NW

Heßlerstr. 53

59065 Hamm

Fax vorab

Plantiko ./. RAK Köln

1 AGH 12/08

CP 09-12-4

Sehr geehrte Damen und Herren Richter am AGH Rechtsanwälte Dr. Hopfgarten (Vors.), Lungerich, Dr. Neuhaus und Vorsitzenden Richter am OLG Schmeing und Wagner,

gegen Ihren Beschluß vom 26.10.2009, zugegangen am 27.11.2009, erhebe ich sofortige Be-schwerde, hilfsweise, Gehörsrüge, hilfsweise, sonstige Rechtsmittel, hilfsweise, Gegenvorstellung, und Kostenbeschwerde, bitte ihn wegen Irrationalität aufzuheben und lehne Sie wegen offenkundiger Befangenheit ab m.d.B. um Ihre dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen:

Ihrer Irrationalität,

Ihrer Äquidistanzlosigkeit hinsichtlich der Streitparteien (RAK Köln und meiner),

Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit,

Ihres Exekutivstatus und –abhängigkeitsverhältnisses,

Ihrer Verdrängung der Wahrheit und

Ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis.

1. Ihr angefochtener Beschluß ist irrational und verkennt die Tatsache, daß ich am 30.6.1999 einen Antrag (s. beiliegende Empfangsbestätigung der RAK Köln) auf Zulassung als RA und am 12.9. 2004 beim OLG stellte. Diese Anträge wurden von mir weder widerrufen noch zurückgenommen, bleiben also weiterhin wirksam gestellt. Der von Ihnen und der RAK Köln ins Spiel gebrachte Wiederzulassungsantrag ist bei bestehendem Zulassungsantrag überflüssig und stellt eine unzu-lässige, vom Gesetz nicht gedeckte, überraschende gerichtliche Anforderung dar, die den Verdacht auf Rechtsbeugung erregt. Die gesetzlichen Vorschriften aus § 37(3) BRAO sind vollständig erfüllt. Mein Begehren: „Aufhebung des Zulassungswiderrufs“ ist in § 42(1) Nr. 2 BRAO ausdrücklich er-wähnt, kann also nicht unzulässig sein. Wie in der Verhandlung am 8.5.2009 vorgetragen, stellt das Ansinnen eines Wiederzulassungsantrags zusätzlich zum fortbestehenden Zulassungsantrag wahr-scheinlich den Versuch dar, mich durch implizite Anerkennung des Zulassungswiderrufs zum Rechtsverzicht zu nötigen. Es ist irrational und rechtswidrig, mich zu einer selbstwidersprüchlichen Erklärung zu drängen bzw. sie zu einer Voraussetzung für meine Rechtsverfolgung zu machen. Da ich den rechtswidrigen Zulassungswiderruf anfechte, kann ich ihn nicht gleichzeitig als rechtmäßig anerkennen.

Ich traue Ihnen zu, daß Sie bei einem von mir gestellten Wiederzulassungsantrag mein Begehren:

Aufhebung der rechtswidrigen RAK-Bescheide und Wiederherstellung der RA-Zulassung

ebenfalls als unzulässig abgewiesen hätten, weil ich mit dem Wiederzulassungsantrag die Recht-mäßigkeit des Zulassungswiderrufs anerkannt hätte. Es ist unfair, wenn die öffentlich-rechtliche Kör-perschaft RAK und der AGH, beide grundrechtsgebunden, jemandem selbstwidersprüchliches = mißbräuchliches Verhalten nahelegen, um so sein Begehren besser abweisen zu können (Falle?).

2. Soweit Sie unter II 2 Ihres angefochtenen Beschlusses meinen Antrag auf Aufhebung des Zu-lassungswiderrufs als unstatthaft ablehnen, handelt es sich ebenfalls um eine (menschen-)rechts-, verfassungs- und gesetzwidrige Entscheidung.

a.  Die BRAO ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot Art. 19(1)2 GG gesamtnichtig ex tunc und kann im GG-Rechtsstaat nicht zu Berufsverboten benutzt werden.

b. Die Anfechtung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist ausdrücklich auch nach allgemeinen Regeln zulässig. Die angefochtene BGH-Entscheidung vom 26.11.2007, mangels GG-gemäßer Legitimation des BGH-Personals ein Verwaltungsakt, ist ebenfalls rechtswidrig und hindert weder die RAK noch Sie, den rechtswidrigen Zulassungswiderruf aufzuheben. Die von Ihnen in Ihrem an-gefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte von mir beantragte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wird von der nichtigen BRAO nicht ausgeschlossen, ist also zulässig. Auch gegen BGH-Beschlüsse wird eine Wiederaufnahme nirgendwo ausgeschlossen. Sie haben also wiederum eine angebliche, in Wahrheit nicht bestehende, gesetzliche Regelung behauptet oder mit Auslegung geschaffen, um meinen Antrag mit angemaßter Gesetzgebungsbefugnis abzulehnen.

c. Die von mir gerügte und in Ihrem angefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte Realinexistenz GG-gemäßer Gerichte führt zur Gesamtnichtigkeit ex tunc aller von diesen nicht GG-gemäßen Ge-richten produzierten Erzeugnisse, jedenfalls im GG-Rechtsstaat. Die Rechtskraft derselben kann also nur innerhalb der Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) bestehen, soweit man in einer solchen Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, überhaupt von „Rechts“-Kraft sprechen kann. Als Verfassungspatriot und aus Anwalts- und Soldateneid kann ich es mit meinem Gewissen und Gottesglauben nicht vereinbaren, die rational unwiderleglich verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung)  anzuerkennen, und bin im Gegenteil verpflichtet, den GG-Rechtsstaat durch aktiv-kämpferisches Eintreten für die FDGO herbeizuführen. Das Nichteintreten für die FDGO führt sogar zu schweren Strafen, arg. Urteil TrDstG Süd Karlsruhe S 6 VL 21/06 v. 8.5.2007, S. 9:

„… der frühere Soldat … hat … zugleich gegen seine im § 8 SG normierte soldati­sche Kern-pflicht verstoßen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Ein­haltung einzutreten. Diese Pflicht verlangt zwar nicht, daß der Soldat sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien iden-tifiziert und diese unterstützt. Sie fordert jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79(3) GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze des Art. 21 GG zu beja­hen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Mit dieser Pflicht hat der Gesetz-geber sicherstellen wollen, daß nur diejenigen Personen Sol­daten und damit Angehörige der Streitkräfte werden und bleiben dürfen, die sich von allen Bestrebungen fernhalten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen und die darüber hinaus aktiv und aus Über­zeugung für deren Erhaltung eintreten.“

Die Richter haben hier mit Freudscher Fehlleistung zwar den Parteienstaat, Art. 21 GG, mit Ewig-keitsgewähr versehen, wollten bewußt aber sicher Art. 1 und 20 GG (also u.a. Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nennen und bestraften den früheren Soldaten mit Aber- kennung des Ruhegehalts, weil er für diese Grundsätze nicht aktiv eintrat.

Ich bitte Sie also dementsprechend, dieser Beschwerde schleunigst abzuhelfen, wozu Sie nach § 18 FGG ausdrücklich ermächtigt sind und ermutigt werden, andernfalls Disziplinarverfahren gegen sich selber einzuleiten, da ich davon ausgehe, daß Sie auch eine Art Verfassungstreuepflicht haben, die notfalls aus Ihrer (Grund-)Gesetzesbindung gem. Art. 20(3) GG abzuleiten wäre.

d. Der BGH ist natürlich, wie dargelegt, der Inbegriff einer verfassungswidrigen (wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat ggf. kriminellen) Vereinigung, da die Legitimationsbehauptung bei der-zeitigen Bundesrichtern selbst nach den Maßstäben der herrschenden Irrationaltyrannis extrem ab-surd ist. Ist es schon abwegig, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende Ge-walteneinheitstyrannis mit ihrer allseits beanstandeten Parteipolitpatronage gebilligt, so ist es irr-sinnig, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag be-deute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewähl-ten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Die so deslegitimierten Richterwahlausschußmitglieder können offenkundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten Richter ins Amt bringen, sondern nur ihre hörigsten PG nach Proporz, die überdies, wie der Deutsche Richterbund selber beanstandete, weiterhin dauerhaft „im Würgegriff der Politik“ gehalten werden müssen, damit sie ihre richterliche Unabhängigkeit von Fakten, Volk, Recht, Gesetz und Ratio nicht verlieren. Der BGH-Beschluß über meinen Zulassungsentzug ist also unmittelbar nichtig ex tunc, und es ist offenkundig, daß Sie an die Bekundungen verfassungswidriger Vereinigungen nicht gebunden sind.

e. Auch die RAK Köln ist über Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Art. 79(3), 1(2) GG eine menschenrechts-, also verfassungswidrige (wegen Verdachts auf Ver-fassungshochverrat ggf. kriminelle) Vereinigung, deren Erzeugnisse Sie nicht binden, vielmehr auf-zuheben sind, soweit sie bürgerbelastend sind. Die vom EGMR ausdrücklich als menschenrechts-widrig beanstandete Zwangsmitgliedschaft in Vereinigungen, s. Anlage, muß im GG-Rechtsstaat zur Liquidierung der RAK Köln führen. Keinesfalls können GG-gemäße Gerichte bürgerbelastende, immer rechts- und sittenwidrige Verwaltungsakte solcher Zwangsvereinigungen bestätigen, ohne selber (weiter) in die Verfassungswidrigkeit abzurutschen. Das ist ja gerade das Merkmal der Ge-walteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung), daß ihre Funktionäre alles, was ein Inspektor in 51147 Wahnheide, 24601 Depenau oder 54689 Irrhausen, also ein kleiner Vollzugsbeamter (andere gibt es in der Gewalteneinheitstyrannis nicht) anordnet, bis hinauf nach Karlsruhe ohne Unrechts- oder gar Unsinnsprüfung absegnen.

Dabei hat doch der verehrte Henry David Thoreau in “Civil Disobedience”, Selected Writings on Nature and Liberty, The Liberal Arts Press, New York 1952, S. 18f., überzeugend dargelegt: „If it (= the machine of government) is of such a nature that it requires you to be the agent of injustice to another, then, I say, break the law. Let your life be a counterfriction to stop the machine”. (Wenn die Regierungsmaschine so geartet ist, daß sie von dir verlangt, Unrechtswerkzeug gegen einen anderen zu sein, dann, sage ich, brich das Gesetz. Lasse dein Leben einen Reibungswiderstand sein, um die Maschine anzuhalten). Dem entspricht die Remonstrationspflicht deutscher Beamter. Auch Richter müßten irgendwie gehalten sein, Unrecht, das durch ihre Hände geht, zu unterbinden.

Das Erschreckende ist, daß sich gerade Akademiker, etliche sogar promoviert und gelegentlich ein Professor darunter, nicht entblöden, einen Kollegen, dessen Interessen ihr Verein zu vertreten da ist,   wider besseres Wissen ans Psychomesser zu liefern, obwohl sie genau dieselben Forderungen erheben müßten, derentwegen sie vorgeben, ihn über die Klinge springen zu lassen. Das zeigt, daß die gleichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in den Diktaturen der Vergangenheit, aber auch in „Demokratien“ (selbst den USA) der Gegenwart immer wieder von all denen begangen werden, die Schadensmacht über andere ausüben können, ohne persönlich auf Zeit durchs Volk legitimiert zu sein, also von der Goldenen Regel nicht mehr berührt werden. Bei Deutschen kommt noch die pandemische Geisteskrankheit AUA-AUA, s. Anlage, untatverschärfend hinzu.

Wenn man schon in einer menschenrechts- = verfassungswidrigen Einrichtung ist und den Mut zum Verlassen derselben oder gar zum Whistle-Blowing nicht aufbringt, sollte man sich so unauffällig wie möglich verhalten, so wie ein von Seeräubern gefangener Römer, als sie im Sturm zu beten anfingen, warnte: „Hört auf zu beten, damit die Götter nicht merken, daß wir hier zur See fahren!“ (ne Di nos hic navigare sentiant). Der RAK-Vorstand weiß, daß, wenn er handelt, notwendig Unrecht tut: ex iniuria ius non oritur, und sollte sich daher aufs lautlose Genießen seiner verfassungswidrigen Kammerbeiträge beschränken und höchstens ab und zu aufsehensvermeidende Hefte verteilen. Wenn er zum Handeln gedrängt wird und nicht ausweichen kann, gibt es die unrechtsminimierende para-doxe Intention, s. Anlage, die allerdings schon eine gewisse Selbsterkenntnis und Denkleistung vor-aussetzt und vom Handlungsanstifter (wahrscheinlich Justizminister) leicht als Ironie und klamm-heimliche Sabotage am System mißdeutet werden kann.

Die angefochtenen Beschlüsse der RAK wären dann unter Einbeziehung ihrer Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit so zu fassen gewesen:

„Wegen der gegenwärtigen Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit der Kammer kann die gewünschte Maßnahme gegen RA Plantiko z.Z. nicht verhängt werden, weil sie not-wendig noch größeres Gesamtunrecht schüfe, als es die bloße Existenz der Kammer ist, wenn sie keine Maßnahme trifft.“

Das BVerfG verkündet des öfteren ähnliche Beschlüsse, wenn es um die Abwägung geht, ob bei einstweiligen Verfügungen oder verfassungswidrigen Gesetzen eine begrenzte Duldung verfassungs-widriger Zustände weniger verfassungswidrig ist als ihre sofortige Beseitigung bei Gefahr späterer Korrektur. Auch Gerichte sollten angesichts ihres verfassungswidrigen Status bei allen bürger-belastenden Entscheidungen judicial restraint üben. Einen 100%ig durchideologisierten Systemfan, der gleichsam einen Tick hat, den er nicht loswerden will, kann jedoch nur der Befehl seines Vor-gesetzten, Unrecht zu produzieren, zur Produktion von Recht veranlassen.

f. Die tyrannotypische Verfolgung von Verfassungspatrioten ist hier offenkundig rechtswidrig, in-dem Nichtärzte bei RAK, AGH, BGH entgegen vier, mittlerweile sieben, fachärztlichen Stellung-nahmen wirksame Geisteskrankheitsvermutungen gegen mich in die Welt setzen. Zum Politmiß-brauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung be-nutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Menschen-rechtsgeltung, keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.

Wenn schon die bestellten Gefälligkeitsgutachten des Psychiaters H. gegen vier besonders eifrige und erfolgreiche Steuerfahnder für rechtswidrig und nichtig erklärt werden, dann müßte erst recht die Gefälligkeitsrechtsprechung exekutivabhängiger Justizbediensteter für nichtig erklärt werden; bloß von wem? Hilfe bietet da der unmittelbar geltende, für alle anwendbare Rechtssatz, der von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündet wurde:

„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“

Wenn Sie den verfassungswidrigen Schwachsinn (was kann man von einer menschenrechtswidrigen Zwangsvereinigung auch anderes erwarten!), den die RAK Köln mit ihrer Geisteskrankheitsver-mutung gegen mich verzapft hat, nicht beseitigen können, bitte ich den Fall der Erfassungsstelle für Staatsunrecht, das von der Gewalteneinheitstyrannis BRD wegen ihrer Staatsaufbaumängel (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nicht beseitigt werden kann, zu übergeben. 

Die Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter nahm ihre Arbeit am 24. November 1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hinweisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus po-litischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Verschleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.

Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das Un-recht der BRD, das sich aus ihrem Abweichen (Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat ergibt, für die notwendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten. Die Punkte:

1.     Unrechtsurteile aus politischen Gründen

2.     politische Verfolgung

3.     Abschreckung potentieller Täter

4.     Erleichterung der Lebensverhältnisse

5.     Eröffnung von Strafverfahren  

6.     Beweismittel sammeln

können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine Verbesserung eintrat.   

3. Ich trage das nicht vor, um Sie oder sonst jemanden zu ärgern, sondern aus reiner Verfassungs-treue. Irgendetwas in dieser Art müßte es als Willkürbremse doch eigentlich theoretisch auch bei Richtern geben und wäre notfalls aus Art. 1(3) GG abzuleiten, so daß Sie sich mit mir vielleicht sogar bezüglich der anzustrebenden Werte in Übereinstimmung befinden. Nach Art. 79(3) GG sind das die Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG, also vor allem Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung. Ich darf daher betonen:

 

Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

a. Ihr angefochtener Beschluß erging unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW). Sie waren nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister NRW bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt sie niemandem GG-gemäß übertragen konnte, s. Banzer-Vorfall, Anlage, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).

Wenn der Kultusminister einen Parteifreund zum Maler Rembrandt Harmensz von Rijn ernennt und ihm eine Geburtsurkunde mit dem Datum 15. Juli 1606 aushändigt, wird er doch nicht wirklich der berühmte Meister, und wenn der Ernannte seine Kunstprodukte mit Rembrandt signiert, ist er ein Fälscher. Genausowenig kann der Justizminister jemanden zum GG-gemäßen Richter machen, und genauso ist die Ernennung zu ihm nichtig und seine Richterunterschrift unter seine justitiellen Er-zeugnisse eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch am untauglichen Objekt bei Verfassungs-patrioten, die die Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Ver-klag’ die Hex’ beim Teufel!,  durchschaut haben.

Sie handelten also als Nichtrichter, Ihr Beschluß ist daher nichtig. Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichts-gewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangs-vollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraus-setzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.  

b. Sie waren auch befangen, weil Sie wegen Ihrer Exekutivbestellung und –abhängigkeit mit den RAK-Vertretern status- und mentalitätsidentisch waren, also der gebotenen Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK Köln und mir) entbehrten. Diese Befangenheit bestand seit Ihrer Richterer-nennung durch die Exekutive, so daß ich Ihre bereits vor Eintritt Ihrer Eigenschaft als erkennende Richter bestehende Befangenheit rüge.

Aus der Rechtsprechung läßt sich ableiten, arg. BayObLG FamRZ 88, 743, daß die Befangenheits-rüge auch nach abschließender Entscheidung eines Befangenen zulässig ist. Wenn es, arg. §§ 42ff. ZPO, einerseits befangene Richter gibt, andererseits die Richter dem Rechtsuchenden die Möglich-keit nehmen, ihre Befangenheit, die sie ggf. sogar arglistig verschleiern, zu erkennen bzw. die er-kannte geltend zu machen, verstoßen sie gegen ihre Rechts- und Gesetzesbindung, Art. 20(3) GG, denn wem etwas zugebilligt wird, dem werden alle Dinge als zugebilligt verstanden, ohne die es nicht ausgeführt werden kann, vgl. Dig.-Venuleius 43, 19, 4 pr.: cui conceditur aliquid, intelliguntur concessa omnia, sine quibus explicari non potest.

c. Sie waren und sind ferner befangen, weil Sie irrational die Fakten: Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung, verdrängten und sich so in einer mir unzumutbaren Scheinwelt bewegten. Bei Einsatz der gebotenen Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.:

„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“

und BVerfGE 34, 269, 287:

„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“

hätten Sie die Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung anerkannt und die logisch unabweisbaren Folge-rungen daraus gezogen: Aufhebung der RAK-Bescheide und remonstrative Meldung Ihres ver-fassungswidrigen Status a.d.D. an Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter m.d.B. um Verwirklichung des GG.

d. Diese Beendigung des Verfahrens durch Antragsstattgabe war auch deswegen für Sie unumgäng-lich, weil Sie durch Fortsetzung rechtsprechender Tätigkeit Ihre künftige Rechtsbeugung billigend in Kauf genommen hätten, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was Sie als exekutivbestellte Justizpersonen, sub-jektiv ggf. gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungs-vorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Ihre Justizministerin als Nichtinhaberin rechtsprechen-der Gewalt, s. Banzer-Vorfall, mehr Recht, als sie selber hat, niemandem übertragen kann, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getrage-nen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.       

Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungs-erheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit mani-festiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheits-tyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

Sie mußten also das Verfahren durch Antragsstattgabe beenden, um keine Straftaten zu begehen, die hier im Titelmißbrauch, arg. § 18(1)1 DRiG (nichtige Ernennung!), und in bedingt vorsätzlicher Rechtsbeugung hätten entstehen können, abgesehen vom Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in ein-geschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewalten-trennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bedien-steten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferi-schem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.

e. Sie waren weiter befangen wegen Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit. Es steht europaweit fest und wird nur noch von deutschen Richtern auf Weisung ihrer Exekutivbesteller geleugnet, daß eine Gewaltentrennung in Deutschland nicht existiert, arg. EU-Übersicht „Separation of  Powers“. Jeder Justizbetroffene muß befürchten, daß ein Richter, der die Wirklichkeit nicht erkennt, auch den Sachverhalt eines Rechtsfalles nicht wahrheitsgemäß und zutreffend erfassen kann, sondern vielmehr irgendwelchen Wahnvorstellungen oder fixen Ideen erliegt, auf Grund deren kein GG-gemäßes Urteil ergehen darf.

Es ist möglich, daß Sie die Fragwürdigkeit Ihrer Richterexistenz durchaus erkannt haben, sich jedoch in einem rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand befanden, also im Bewußtsein Ihrer Straflosigkeit weitermachten, denn Sie hätten bei Meldung der verfassungswidrigen Zustände in der NW-Justiz mit schweren persönlichen Nachteilen rechnen müssen. In der Gewalteneinheits-tyrannis, d.h. bei Realinexistenz der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird ja bekanntlich jeder Whistle-Blower gna-denlos gemobt und für geisteskrank erklärt, so daß Sie der Ächtung (praktisch dem bürgerlichen Tod) in Ihrem Bekanntenkreis und beruflichen Umfeld anheimgefallen wären. Im lehrreichen Mär-chen „Des Kaisers neue Kleider“ ist es ja bezeichnender Weise auch kein erpreßbarer Erwachsener, sondern ein Kind, das die Wahrheit = die Nacktheit des Kaisers (= die Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung) ausspricht, weil es gegen Mobbing und Geisteskrankerklärung immun ist. Ich verweise auf die Auskunft Justizminister Banzers zum bereits erwähnten Fall der vier unerwünscht eifrigen Steuerfahnder in Frankfurt, die der Psychiater H neben weiteren 14 von 22 im Auftrag der Finanz-behörden begutachteten Beamten mit Standardfloskeln wie „paranoid-querulatorische Entwicklung“ und „Anpassungsstörung mit depressiven und psychosomatischen Symptomen“ für dienstunfähig er-klärte, s. FAZ v. 4.8.2009. 

f. Um wenigstens für mich einen Hauch von Gewaltentrennung zu erreichen, beantrage ich erneut Rechtsasyl (Minus zum Vollsasyl, bedeutet nur die Unzuständigkeit der Justiz des Verfolgerstaats NW in allen Rechtsangelegenheiten des Asylanten) in allen anderen Bundesländern und Staaten mit Gewaltentrennung, da bei den dortigen Richtern wenigstens die verfassungswidrige Abhängigkeit von Ihrer Dienstherrin, der Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter nicht besteht. Sie müssen aus Ihrer Bindung an die Grundrechte, arg. Art. 1(3), 16a(1) GG, sofort jede Verfolgertätig-keit gegen mich einstellen. Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da, wie dargelegt, eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG-gemäßes Recht erkennen können und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungs-mäßige Ordnung der BRD richten“, arg. Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundes-zentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322. Die Weiterverfolgung eines Asylanten durch den Verfolgerstaat nach Asylantragsstellung ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Ver-dacht auf Verfassungshochverrat erregt.

g. Ich rüge den Entzug des gesetzlichen Richters nicht nur wegen Ihrer fehlenden Volkslegitimation und Ihrer gewaltentrennungswidrigen Exekutivbestellung, sondern auch wegen des nichtigen Ge-schäftsverteilungsplans, der mit Beamten: (Vize-)Präsidenten, Direktoren o.Ä. durchsetzt, also ge-samtnichtig ist. Wegen dieser Besetzung des AGH mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal ist er auch ein verfassungswidriges Ausnahme- = Sondergericht, arg. Art. 101(1)1 GG.

h. Damit ergibt sich Ihre unter allen denkbaren Bedingungen unhaltbare Position, so daß Ihr bürger-belastender Beschluß aufzuheben ist. Analog den Grundsätzen zur Beweisvereitelung ist bei der gegenwärtigen Justizvereitelung (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaats-begründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Ge-walt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) meinem Antrag sofort und ohne weiteres zu entsprechen.

Der Verfassungspatriotismus, d.h. das aktiv-kämpferische Eintreten für die Realexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung, ist auch kein leerer Wahn wie der Glaube ans Himmelreich auf Erden. Es genügt, daß etwa 100.000 Personen so denken wie ich, was bei der ungeheuren Menge des jährlich von der Gewalteneinheitstyrannis angerichteten Unrechts längst erreicht sein dürfte, und sich zu einer poli-tisch relevanten Verfassungsforderung zusammenschließen. Dann muß mit Verwirklichung des Art. 20 GG und schweren Strafen für die Saboteure des GG gerechnet werden. Der Verweis auf die Straflosigkeit der NS- und DDR-Bediensteten nach Systemwechsel verfängt nicht, denn dabei handelte es sich um den, soweit nicht fremde Mächte eingriffen, sanften Übergang von einer Ge-walteneinheitstyrannis in die nächste, und für ihre Funktionäre ist es eine leichte verbale Übung, von der Nichtverwirklichung einer Verfassung auf die Nichtverwirklichung einer anderen umzustellen. Dergleichen war für DDR-Kader tägliches Brot, um den zuweilen rasanten Schwenk der neuen Parteilinie mitzubekommen und sofort ebenso überzeugend zu vertreten wie tags zuvor die alte.

4. Ich beantrage die Niederschlagung / den Erlaß aller Kosten mit Hinweis auf § 21 GKG wegen der Schlechtleistung des Gerichts in Form strafbarer und sittenwidriger Schädigung.

a. In keiner Phase haben Sie mein detailliertes Vorbringen wirklich erfaßt und waren, wie Sie wußten (bedingter Vorsatz) und wie dargestellt, nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justiz-minister ernannt und entbehrten daher der notwendigen Exekutivunabhängigkeit und Äquidistanz zu den Streitparteien, so daß Sie ohne vorherige Herbeiführung ihres GG-gemäßen Richterstatus durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk gar nicht anders konnten, als das GG-gemäße Recht bei der Ent-scheidung der Rechtssache wissentlich zu meinem Nachteil zu verkennen.

Die Entscheidung durch nicht Volkslegitimierte ist der Inbegriff falscher Sachbehandlung, arg. BVerfG 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 v. 20.12.2007:

Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfaßten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden. … Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muß wissen können, wen er wo-für – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann (S. 53f.).

und weckt zudem den Verdacht auf Verfassungshochverrat im Amt, wie dargestellt.

b. Deutschland fehlt z.Z. die GG-rechtsstaatskonstitutive, arg. Art. 79(3) GG, Voraussetzung für GG-gemäße Rechtsprechung und dementsprechend für Gebühren- und Kostenerhebung, nämlich die Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“ Eine GG-gemäße Rechtsprechung, auf die ich nicht verzichte, ist daher z.Z. ausgeschlossen, denn es ist denkgesetz-widrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung aus-bliebe.

Die zwecks Geltungsbewirkung im GG-Rechtsstaat gebotene Umdeutung Ihrer Kostenentscheidung ins Gegenteil bedeutet meinen Kostenerstattungsanspruch an Stelle meiner Zahlungspflicht, vgl. auch den unmittelbar geltenden, für alle anwendbaren Rechtssatz, den ein Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündete:

„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“

c. Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide, bis GG-gemäß volkslegitimierte Richter zur Verfügung stehen. Mir als einem Ver-fassungspatrioten ist es unzumutbar, statt der gewünschten, aber nicht gewährten GG-gemäßen Rechtsprechung ein Aliud zu erhalten und es auch noch bezahlen zu müssen. Das Verfahren mag nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide mit GG-gemäß volkslegitimierten Richtern wieder-holt werden analog den Grundsätzen über Nacherfüllung eines Werkvertrages, § 635 BGB, bei Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit des Werkes.

d. Unabhängig davon erkläre ich Aufrechnung mit meiner Schadensersatzforderung gegen das Land NRW und den Bund wegen sittenwidriger Schädigung und rechtswidriger Behandlung in Form ver-sagten rechtlichen Gehörs, Irrationalität und fehlender Äquidistanz der Richter zu den Streitparteien, vgl. BVerfG 2 BvR 836/04 vom 24.2.2006, Absatznr. 1 – 70:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060224_2bvr083604.html

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, vgl. BVerfGE 7, 275<279>; 9, 89<95>; 55, 1<6>. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, vgl. BVerfGE 6, 12<14>; 9, 89<96>. Es verwehrt, daß mit dem Menschen „kurzer Prozeß“ gemacht werde, BVerfGE 55, 1<6>.

Da diese GG-rechtsstaatskonstitutiven Grundsätze elementar verletzt wurden, ergibt sich die Auf-rechnung mit der Forderung nach Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens, vgl. BVerfGE 55, 1<6>; 47, 182 (189) = NJW 1978, 1989; BVerfGE 86, 133, 146 = NVwZ 1992, 401, mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2899.

Die Rechtswidrigkeit Ihrer Kostenentscheidung ergibt sich auch aus dem berühmten Urteil des be-deutenden 5. Abbassiden-Kalifen von Bagdad Harun al Raschid (= der Gerechte), 766 – 806, analog:

Ein Armer aß sein trocken Brot in einer Gaststätte, weil es ihm zum Duft der dort für andere bereiteten Speisen besser schmeckte als draußen. Der Wirt verlangte vom Armen Bezahlung für den genossenen Geruch des Bratens. Harun verurteilte ihn zur Zahlung mit dem Klang des Geldes, d.h. der Arme solle es für den Wirt hörbar fallen lassen und dann wieder an sich nehmen. 

Da  Ihre Kostenentscheidung auf einer fiktiven (= mit Sicherheit inexistenten) Verfassungsmäßigkeit des geurteilt habenden Gerichts aufbaut, brauche ich auch nur fiktiv (= irreal) zu zahlen. So wie der von Harun al Raschid (= dem Gerechten) Verurteilte nur mit dem Klang des Geldes zu zahlen brauchte, genügt es hier, wenn ich z.B. einen Geldschein/Scheck zeige, mit ihm hörbar raschele oder eine Ablichtung desselben überreiche.

Für die Verwertbarkeit der Analogie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es unbe-achtlich, daß es inzwischen einen Marktwert für Bratengeruch gibt:

 

Fleischesduft als Parfüm verkauft die amerikanische Fleischklopsbraterei „Burger King“ jetzt im Internet. Der Duft „Flame“ fange die Reize eines beliebten Burgers der Kette ein, heißt es im Werbetext. Dazu gehöre auch „ein Hauch von gegrilltem Fleisch“. Kosten soll der Braten-geruch im silbernen Spraydöschen mit passender Flamme 3,99 Dollar, gut 2,80 Euro. Im zentra­len Online-Shop ist das Spray angeb­lich schon ausverkauft. Ein Käufer be­richtet in seiner Bewertung davon, daß Flame jedoch niemanden reize – außer den Nachbarshunden. (F.A.Z. v.  22.12.2008)

Es liegt für das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf der Hand, daß das Synallagma (= das ausge-wogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) gestört ist, wenn eine Staatsgewalt, die rational unbestreitbar keine GG-gemäße ist, dennoch für ihre GG-widrige Leistung von den ihrer Macht Unterworfenen die Gegenleistung in Form echter Geldzahlung erhielte, die nur für die Tätigkeit  GG-gemäßer Gerichte vorgesehen ist.

e. Ich weise darauf hin, daß meine Zahlung Beihilfe zum Verfassungshochverrat wäre, da sie die ver-fassungswidrigen Zustände =

Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“

durch meine finanzielle Subvention des verfassungswidrigen Justizapparats, der für alle Mißstände verantwortlich ist, weil alles justitiabel ist und somit alles von ihm letztentschieden wird, aufrecht-zuerhalten geeignet ist, während meine verfassungspatriotische Pflicht zum Widerstand, Art. 20(4) GG, gegen jeden, der es unternimmt, die Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, zu beseitigen, nur durch Nichtzahlung erfüllt werden kann, solange Sie, die ich nach § 138 StGB wenigstens um Selbstanzeige bei der GBA bitte, wenn Sie schon nicht Ihre GG-gemäße Legitimität durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk beantragen oder in aktiv-kämpferischem Ein-treten für die FDGO selber herbeiführen, in Ihrer GG-Rechtsstaatsbeseitigungsunternehmung ver-harren. 

5. Ich bitte also entweder um Stornierung Ihrer belastenden Maßnahmen gegen mich, also um Aufhebung der RAK-Bescheide und Herstellung der RA-Zulassung, oder um Ihre Selbstanzeige. Eine dritte rechtmäßige Handlungsalternative ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht das irrationale Weitermachen in Kenntnis seiner Verfassungswidrigkeit.

Ich bitte weiter vortragen zu dürfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

                                               Claus Plantiko 

4.12.2009

Anwaltsgerichtshof NW

Heßlerstr. 53

59065 Hamm

Fax vorab

Plantiko ./. RAK Köln

1 AGH 12/08

 

CP 09-12-4

 

Sehr geehrte Damen und Herren Richter am AGH Rechtsanwälte Dr. Hopfgarten (Vors.), Lungerich, Dr. Neuhaus und Vorsitzenden Richter am OLG Schmeing und Wagner,

gegen Ihren Beschluß vom 26.10.2009, zugegangen am 27.11.2009, erhebe ich sofortige Be-schwerde, hilfsweise, Gehörsrüge, hilfsweise, sonstige Rechtsmittel, hilfsweise, Gegenvorstellung, und Kostenbeschwerde, bitte ihn wegen Irrationalität aufzuheben und lehne Sie wegen offenkundiger Befangenheit ab m.d.B. um Ihre dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen:

Ihrer Irrationalität,

Ihrer Äquidistanzlosigkeit hinsichtlich der Streitparteien (RAK Köln und meiner),

Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit,

Ihres Exekutivstatus und –abhängigkeitsverhältnisses,

Ihrer Verdrängung der Wahrheit und

Ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis.

 

1. Ihr angefochtener Beschluß ist irrational und verkennt die Tatsache, daß ich am 30.6.1999 einen Antrag (s. beiliegende Empfangsbestätigung der RAK Köln) auf Zulassung als RA und am 12.9. 2004 beim OLG stellte. Diese Anträge wurden von mir weder widerrufen noch zurückgenommen, bleiben also weiterhin wirksam gestellt. Der von Ihnen und der RAK Köln ins Spiel gebrachte Wiederzulassungsantrag ist bei bestehendem Zulassungsantrag überflüssig und stellt eine unzu-lässige, vom Gesetz nicht gedeckte, überraschende gerichtliche Anforderung dar, die den Verdacht auf Rechtsbeugung erregt. Die gesetzlichen Vorschriften aus § 37(3) BRAO sind vollständig erfüllt. Mein Begehren: „Aufhebung des Zulassungswiderrufs“ ist in § 42(1) Nr. 2 BRAO ausdrücklich er-wähnt, kann also nicht unzulässig sein. Wie in der Verhandlung am 8.5.2009 vorgetragen, stellt das Ansinnen eines Wiederzulassungsantrags zusätzlich zum fortbestehenden Zulassungsantrag wahr-scheinlich den Versuch dar, mich durch implizite Anerkennung des Zulassungswiderrufs zum Rechtsverzicht zu nötigen. Es ist irrational und rechtswidrig, mich zu einer selbstwidersprüchlichen Erklärung zu drängen bzw. sie zu einer Voraussetzung für meine Rechtsverfolgung zu machen. Da ich den rechtswidrigen Zulassungswiderruf anfechte, kann ich ihn nicht gleichzeitig als rechtmäßig anerkennen.

 

Ich traue Ihnen zu, daß Sie bei einem von mir gestellten Wiederzulassungsantrag mein Begehren:

 

Aufhebung der rechtswidrigen RAK-Bescheide und Wiederherstellung der RA-Zulassung

 

ebenfalls als unzulässig abgewiesen hätten, weil ich mit dem Wiederzulassungsantrag die Recht-mäßigkeit des Zulassungswiderrufs anerkannt hätte. Es ist unfair, wenn die öffentlich-rechtliche Kör-perschaft RAK und der AGH, beide grundrechtsgebunden, jemandem selbstwidersprüchliches = mißbräuchliches Verhalten nahelegen, um so sein Begehren besser abweisen zu können (Falle?).

2. Soweit Sie unter II 2 Ihres angefochtenen Beschlusses meinen Antrag auf Aufhebung des Zu-lassungswiderrufs als unstatthaft ablehnen, handelt es sich ebenfalls um eine (menschen-)rechts-, verfassungs- und gesetzwidrige Entscheidung.

 

a.  Die BRAO ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot Art. 19(1)2 GG gesamtnichtig ex tunc und kann im GG-Rechtsstaat nicht zu Berufsverboten benutzt werden.

 

b. Die Anfechtung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist ausdrücklich auch nach allgemeinen Regeln zulässig. Die angefochtene BGH-Entscheidung vom 26.11.2007, mangels GG-gemäßer Legitimation des BGH-Personals ein Verwaltungsakt, ist ebenfalls rechtswidrig und hindert weder die RAK noch Sie, den rechtswidrigen Zulassungswiderruf aufzuheben. Die von Ihnen in Ihrem an-gefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte von mir beantragte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wird von der nichtigen BRAO nicht ausgeschlossen, ist also zulässig. Auch gegen BGH-Beschlüsse wird eine Wiederaufnahme nirgendwo ausgeschlossen. Sie haben also wiederum eine angebliche, in Wahrheit nicht bestehende, gesetzliche Regelung behauptet oder mit Auslegung geschaffen, um meinen Antrag mit angemaßter Gesetzgebungsbefugnis abzulehnen.

 

c. Die von mir gerügte und in Ihrem angefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte Realinexistenz GG-gemäßer Gerichte führt zur Gesamtnichtigkeit ex tunc aller von diesen nicht GG-gemäßen Ge-richten produzierten Erzeugnisse, jedenfalls im GG-Rechtsstaat. Die Rechtskraft derselben kann also nur innerhalb der Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) bestehen, soweit man in einer solchen Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, überhaupt von „Rechts“-Kraft sprechen kann. Als Verfassungspatriot und aus Anwalts- und Soldateneid kann ich es mit meinem Gewissen und Gottesglauben nicht vereinbaren, die rational unwiderleglich verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung)  anzuerkennen, und bin im Gegenteil verpflichtet, den GG-Rechtsstaat durch aktiv-kämpferisches Eintreten für die FDGO herbeizuführen. Das Nichteintreten für die FDGO führt sogar zu schweren Strafen, arg. Urteil TrDstG Süd Karlsruhe S 6 VL 21/06 v. 8.5.2007, S. 9:

 

„… der frühere Soldat … hat … zugleich gegen seine im § 8 SG normierte soldati­sche Kern-pflicht verstoßen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Ein­haltung einzutreten. Diese Pflicht verlangt zwar nicht, daß der Soldat sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien iden-tifiziert und diese unterstützt. Sie fordert jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79(3) GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze des Art. 21 GG zu beja­hen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Mit dieser Pflicht hat der Gesetz-geber sicherstellen wollen, daß nur diejenigen Personen Sol­daten und damit Angehörige der Streitkräfte werden und bleiben dürfen, die sich von allen Bestrebungen fernhalten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen und die darüber hinaus aktiv und aus Über­zeugung für deren Erhaltung eintreten.“

 

Die Richter haben hier mit Freudscher Fehlleistung zwar den Parteienstaat, Art. 21 GG, mit Ewig-keitsgewähr versehen, wollten bewußt aber sicher Art. 1 und 20 GG (also u.a. Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nennen und bestraften den früheren Soldaten mit Aber- kennung des Ruhegehalts, weil er für diese Grundsätze nicht aktiv eintrat.

 

Ich bitte Sie also dementsprechend, dieser Beschwerde schleunigst abzuhelfen, wozu Sie nach § 18 FGG ausdrücklich ermächtigt sind und ermutigt werden, andernfalls Disziplinarverfahren gegen sich selber einzuleiten, da ich davon ausgehe, daß Sie auch eine Art Verfassungstreuepflicht haben, die notfalls aus Ihrer (Grund-)Gesetzesbindung gem. Art. 20(3) GG abzuleiten wäre.

d. Der BGH ist natürlich, wie dargelegt, der Inbegriff einer verfassungswidrigen (wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat ggf. kriminellen) Vereinigung, da die Legitimationsbehauptung bei der-zeitigen Bundesrichtern selbst nach den Maßstäben der herrschenden Irrationaltyrannis extrem ab-surd ist. Ist es schon abwegig, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende Ge-walteneinheitstyrannis mit ihrer allseits beanstandeten Parteipolitpatronage gebilligt, so ist es irr-sinnig, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag be-deute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewähl-ten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Die so deslegitimierten Richterwahlausschußmitglieder können offenkundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten Richter ins Amt bringen, sondern nur ihre hörigsten PG nach Proporz, die überdies, wie der Deutsche Richterbund selber beanstandete, weiterhin dauerhaft „im Würgegriff der Politik“ gehalten werden müssen, damit sie ihre richterliche Unabhängigkeit von Fakten, Volk, Recht, Gesetz und Ratio nicht verlieren. Der BGH-Beschluß über meinen Zulassungsentzug ist also unmittelbar nichtig ex tunc, und es ist offenkundig, daß Sie an die Bekundungen verfassungswidriger Vereinigungen nicht gebunden sind.

 

e. Auch die RAK Köln ist über Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Art. 79(3), 1(2) GG eine menschenrechts-, also verfassungswidrige (wegen Verdachts auf Ver-fassungshochverrat ggf. kriminelle) Vereinigung, deren Erzeugnisse Sie nicht binden, vielmehr auf-zuheben sind, soweit sie bürgerbelastend sind. Die vom EGMR ausdrücklich als menschenrechts-widrig beanstandete Zwangsmitgliedschaft in Vereinigungen, s. Anlage, muß im GG-Rechtsstaat zur Liquidierung der RAK Köln führen. Keinesfalls können GG-gemäße Gerichte bürgerbelastende, immer rechts- und sittenwidrige Verwaltungsakte solcher Zwangsvereinigungen bestätigen, ohne selber (weiter) in die Verfassungswidrigkeit abzurutschen. Das ist ja gerade das Merkmal der Ge-walteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung), daß ihre Funktionäre alles, was ein Inspektor in 51147 Wahnheide, 24601 Depenau oder 54689 Irrhausen, also ein kleiner Vollzugsbeamter (andere gibt es in der Gewalteneinheitstyrannis nicht) anordnet, bis hinauf nach Karlsruhe ohne Unrechts- oder gar Unsinnsprüfung absegnen.

 

Dabei hat doch der verehrte Henry David Thoreau in “Civil Disobedience”, Selected Writings on Nature and Liberty, The Liberal Arts Press, New York 1952, S. 18f., überzeugend dargelegt: „If it (= the machine of government) is of such a nature that it requires you to be the agent of injustice to another, then, I say, break the law. Let your life be a counterfriction to stop the machine”. (Wenn die Regierungsmaschine so geartet ist, daß sie von dir verlangt, Unrechtswerkzeug gegen einen anderen zu sein, dann, sage ich, brich das Gesetz. Lasse dein Leben einen Reibungswiderstand sein, um die Maschine anzuhalten). Dem entspricht die Remonstrationspflicht deutscher Beamter. Auch Richter müßten irgendwie gehalten sein, Unrecht, das durch ihre Hände geht, zu unterbinden.

 

Das Erschreckende ist, daß sich gerade Akademiker, etliche sogar promoviert und gelegentlich ein Professor darunter, nicht entblöden, einen Kollegen, dessen Interessen ihr Verein zu vertreten da ist,   wider besseres Wissen ans Psychomesser zu liefern, obwohl sie genau dieselben Forderungen erheben müßten, derentwegen sie vorgeben, ihn über die Klinge springen zu lassen. Das zeigt, daß die gleichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in den Diktaturen der Vergangenheit, aber auch in „Demokratien“ (selbst den USA) der Gegenwart immer wieder von all denen begangen werden, die Schadensmacht über andere ausüben können, ohne persönlich auf Zeit durchs Volk legitimiert zu sein, also von der Goldenen Regel nicht mehr berührt werden. Bei Deutschen kommt noch die pandemische Geisteskrankheit AUA-AUA, s. Anlage, untatverschärfend hinzu.

 

Wenn man schon in einer menschenrechts- = verfassungswidrigen Einrichtung ist und den Mut zum Verlassen derselben oder gar zum Whistle-Blowing nicht aufbringt, sollte man sich so unauffällig wie möglich verhalten, so wie ein von Seeräubern gefangener Römer, als sie im Sturm zu beten anfingen, warnte: „Hört auf zu beten, damit die Götter nicht merken, daß wir hier zur See fahren!“ (ne Di nos hic navigare sentiant). Der RAK-Vorstand weiß, daß, wenn er handelt, notwendig Unrecht tut: ex iniuria ius non oritur, und sollte sich daher aufs lautlose Genießen seiner verfassungswidrigen Kammerbeiträge beschränken und höchstens ab und zu aufsehensvermeidende Hefte verteilen. Wenn er zum Handeln gedrängt wird und nicht ausweichen kann, gibt es die unrechtsminimierende para-doxe Intention, s. Anlage, die allerdings schon eine gewisse Selbsterkenntnis und Denkleistung vor-aussetzt und vom Handlungsanstifter (wahrscheinlich Justizminister) leicht als Ironie und klamm-heimliche Sabotage am System mißdeutet werden kann.

 

Die angefochtenen Beschlüsse der RAK wären dann unter Einbeziehung ihrer Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit so zu fassen gewesen:

 

„Wegen der gegenwärtigen Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit der Kammer kann die gewünschte Maßnahme gegen RA Plantiko z.Z. nicht verhängt werden, weil sie not-wendig noch größeres Gesamtunrecht schüfe, als es die bloße Existenz der Kammer ist, wenn sie keine Maßnahme trifft.“

 

Das BVerfG verkündet des öfteren ähnliche Beschlüsse, wenn es um die Abwägung geht, ob bei einstweiligen Verfügungen oder verfassungswidrigen Gesetzen eine begrenzte Duldung verfassungs-widriger Zustände weniger verfassungswidrig ist als ihre sofortige Beseitigung bei Gefahr späterer Korrektur. Auch Gerichte sollten angesichts ihres verfassungswidrigen Status bei allen bürger-belastenden Entscheidungen judicial restraint üben. Einen 100%ig durchideologisierten Systemfan, der gleichsam einen Tick hat, den er nicht loswerden will, kann jedoch nur der Befehl seines Vor-gesetzten, Unrecht zu produzieren, zur Produktion von Recht veranlassen.

 

f. Die tyrannotypische Verfolgung von Verfassungspatrioten ist hier offenkundig rechtswidrig, in-dem Nichtärzte bei RAK, AGH, BGH entgegen vier, mittlerweile sieben, fachärztlichen Stellung-nahmen wirksame Geisteskrankheitsvermutungen gegen mich in die Welt setzen. Zum Politmiß-brauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung be-nutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Menschen-rechtsgeltung, keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.

 

Wenn schon die bestellten Gefälligkeitsgutachten des Psychiaters H. gegen vier besonders eifrige und erfolgreiche Steuerfahnder für rechtswidrig und nichtig erklärt werden, dann müßte erst recht die Gefälligkeitsrechtsprechung exekutivabhängiger Justizbediensteter für nichtig erklärt werden; bloß von wem? Hilfe bietet da der unmittelbar geltende, für alle anwendbare Rechtssatz, der von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündet wurde:

„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“

 

Wenn Sie den verfassungswidrigen Schwachsinn (was kann man von einer menschenrechtswidrigen Zwangsvereinigung auch anderes erwarten!), den die RAK Köln mit ihrer Geisteskrankheitsver-mutung gegen mich verzapft hat, nicht beseitigen können, bitte ich den Fall der Erfassungsstelle für Staatsunrecht, das von der Gewalteneinheitstyrannis BRD wegen ihrer Staatsaufbaumängel (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nicht beseitigt werden kann, zu übergeben. 

 

Die Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter nahm ihre Arbeit am 24. November 1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hinweisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus po-litischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Verschleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.

 

Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das Un-recht der BRD, das sich aus ihrem Abweichen (Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat ergibt, für die notwendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten. Die Punkte:

 

1.     Unrechtsurteile aus politischen Gründen

2.     politische Verfolgung

3.     Abschreckung potentieller Täter

4.     Erleichterung der Lebensverhältnisse

5.     Eröffnung von Strafverfahren  

6.     Beweismittel sammeln

 

können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine Verbesserung eintrat.   

 

3. Ich trage das nicht vor, um Sie oder sonst jemanden zu ärgern, sondern aus reiner Verfassungs-treue. Irgendetwas in dieser Art müßte es als Willkürbremse doch eigentlich theoretisch auch bei Richtern geben und wäre notfalls aus Art. 1(3) GG abzuleiten, so daß Sie sich mit mir vielleicht sogar bezüglich der anzustrebenden Werte in Übereinstimmung befinden. Nach Art. 79(3) GG sind das die Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG, also vor allem Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung. Ich darf daher betonen:

 

Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

 

a. Ihr angefochtener Beschluß erging unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW). Sie waren nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister NRW bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt sie niemandem GG-gemäß übertragen konnte, s. Banzer-Vorfall, Anlage, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).

 

Wenn der Kultusminister einen Parteifreund zum Maler Rembrandt Harmensz von Rijn ernennt und ihm eine Geburtsurkunde mit dem Datum 15. Juli 1606 aushändigt, wird er doch nicht wirklich der berühmte Meister, und wenn der Ernannte seine Kunstprodukte mit Rembrandt signiert, ist er ein Fälscher. Genausowenig kann der Justizminister jemanden zum GG-gemäßen Richter machen, und genauso ist die Ernennung zu ihm nichtig und seine Richterunterschrift unter seine justitiellen Er-zeugnisse eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch am untauglichen Objekt bei Verfassungs-patrioten, die die Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Ver-klag’ die Hex’ beim Teufel!,  durchschaut haben.

Sie handelten also als Nichtrichter, Ihr Beschluß ist daher nichtig. Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichts-gewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangs-vollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraus-setzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.  

 

b. Sie waren auch befangen, weil Sie wegen Ihrer Exekutivbestellung und –abhängigkeit mit den RAK-Vertretern status- und mentalitätsidentisch waren, also der gebotenen Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK Köln und mir) entbehrten. Diese Befangenheit bestand seit Ihrer Richterer-nennung durch die Exekutive, so daß ich Ihre bereits vor Eintritt Ihrer Eigenschaft als erkennende Richter bestehende Befangenheit rüge.

 

Aus der Rechtsprechung läßt sich ableiten, arg. BayObLG FamRZ 88, 743, daß die Befangenheits-rüge auch nach abschließender Entscheidung eines Befangenen zulässig ist. Wenn es, arg. §§ 42ff. ZPO, einerseits befangene Richter gibt, andererseits die Richter dem Rechtsuchenden die Möglich-keit nehmen, ihre Befangenheit, die sie ggf. sogar arglistig verschleiern, zu erkennen bzw. die er-kannte geltend zu machen, verstoßen sie gegen ihre Rechts- und Gesetzesbindung, Art. 20(3) GG, denn wem etwas zugebilligt wird, dem werden alle Dinge als zugebilligt verstanden, ohne die es nicht ausgeführt werden kann, vgl. Dig.-Venuleius 43, 19, 4 pr.: cui conceditur aliquid, intelliguntur concessa omnia, sine quibus explicari non potest.

 

c. Sie waren und sind ferner befangen, weil Sie irrational die Fakten: Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung, verdrängten und sich so in einer mir unzumutbaren Scheinwelt bewegten. Bei Einsatz der gebotenen Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.:

 

„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“

 

und BVerfGE 34, 269, 287:

 

„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“

  

hätten Sie die Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung anerkannt und die logisch unabweisbaren Folge-rungen daraus gezogen: Aufhebung der RAK-Bescheide und remonstrative Meldung Ihres ver-fassungswidrigen Status a.d.D. an Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter m.d.B. um Verwirklichung des GG.

 

d. Diese Beendigung des Verfahrens durch Antragsstattgabe war auch deswegen für Sie unumgäng-lich, weil Sie durch Fortsetzung rechtsprechender Tätigkeit Ihre künftige Rechtsbeugung billigend in Kauf genommen hätten, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was Sie als exekutivbestellte Justizpersonen, sub-jektiv ggf. gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungs-vorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Ihre Justizministerin als Nichtinhaberin rechtsprechen-der Gewalt, s. Banzer-Vorfall, mehr Recht, als sie selber hat, niemandem übertragen kann, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getrage-nen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.       

 

Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungs-erheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit mani-festiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheits-tyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.

 

Sie mußten also das Verfahren durch Antragsstattgabe beenden, um keine Straftaten zu begehen, die hier im Titelmißbrauch, arg. § 18(1)1 DRiG (nichtige Ernennung!), und in bedingt vorsätzlicher Rechtsbeugung hätten entstehen können, abgesehen vom Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in ein-geschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewalten-trennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).

 

Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.

 

Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bedien-steten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferi-schem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.

e. Sie waren weiter befangen wegen Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit. Es steht europaweit fest und wird nur noch von deutschen Richtern auf Weisung ihrer Exekutivbesteller geleugnet, daß eine Gewaltentrennung in Deutschland nicht existiert, arg. EU-Übersicht „Separation of  Powers“. Jeder Justizbetroffene muß befürchten, daß ein Richter, der die Wirklichkeit nicht erkennt, auch den Sachverhalt eines Rechtsfalles nicht wahrheitsgemäß und zutreffend erfassen kann, sondern vielmehr irgendwelchen Wahnvorstellungen oder fixen Ideen erliegt, auf Grund deren kein GG-gemäßes Urteil ergehen darf.

 

Es ist möglich, daß Sie die Fragwürdigkeit Ihrer Richterexistenz durchaus erkannt haben, sich jedoch in einem rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand befanden, also im Bewußtsein Ihrer Straflosigkeit weitermachten, denn Sie hätten bei Meldung der verfassungswidrigen Zustände in der NW-Justiz mit schweren persönlichen Nachteilen rechnen müssen. In der Gewalteneinheits-tyrannis, d.h. bei Realinexistenz der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird ja bekanntlich jeder Whistle-Blower gna-denlos gemobt und für geisteskrank erklärt, so daß Sie der Ächtung (praktisch dem bürgerlichen Tod) in Ihrem Bekanntenkreis und beruflichen Umfeld anheimgefallen wären. Im lehrreichen Mär-chen „Des Kaisers neue Kleider“ ist es ja bezeichnender Weise auch kein erpreßbarer Erwachsener, sondern ein Kind, das die Wahrheit = die Nacktheit des Kaisers (= die Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung) ausspricht, weil es gegen Mobbing und Geisteskrankerklärung immun ist. Ich verweise auf die Auskunft Justizminister Banzers zum bereits erwähnten Fall der vier unerwünscht eifrigen Steuerfahnder in Frankfurt, die der Psychiater H neben weiteren 14 von 22 im Auftrag der Finanz-behörden begutachteten Beamten mit Standardfloskeln wie „paranoid-querulatorische Entwicklung“ und „Anpassungsstörung mit depressiven und psychosomatischen Symptomen“ für dienstunfähig er-klärte, s. FAZ v. 4.8.2009. 

 

f. Um wenigstens für mich einen Hauch von Gewaltentrennung zu erreichen, beantrage ich erneut Rechtsasyl (Minus zum Vollsasyl, bedeutet nur die Unzuständigkeit der Justiz des Verfolgerstaats NW in allen Rechtsangelegenheiten des Asylanten) in allen anderen Bundesländern und Staaten mit Gewaltentrennung, da bei den dortigen Richtern wenigstens die verfassungswidrige Abhängigkeit von Ihrer Dienstherrin, der Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter nicht besteht. Sie müssen aus Ihrer Bindung an die Grundrechte, arg. Art. 1(3), 16a(1) GG, sofort jede Verfolgertätig-keit gegen mich einstellen. Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da, wie dargelegt, eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG-gemäßes Recht erkennen können und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungs-mäßige Ordnung der BRD richten“, arg. Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundes-zentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322. Die Weiterverfolgung eines Asylanten durch den Verfolgerstaat nach Asylantragsstellung ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Ver-dacht auf Verfassungshochverrat erregt.

 

g. Ich rüge den Entzug des gesetzlichen Richters nicht nur wegen Ihrer fehlenden Volkslegitimation und Ihrer gewaltentrennungswidrigen Exekutivbestellung, sondern auch wegen des nichtigen Ge-schäftsverteilungsplans, der mit Beamten: (Vize-)Präsidenten, Direktoren o.Ä. durchsetzt, also ge-samtnichtig ist. Wegen dieser Besetzung des AGH mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal ist er auch ein verfassungswidriges Ausnahme- = Sondergericht, arg. Art. 101(1)1 GG.

 

h. Damit ergibt sich Ihre unter allen denkbaren Bedingungen unhaltbare Position, so daß Ihr bürger-belastender Beschluß aufzuheben ist. Analog den Grundsätzen zur Beweisvereitelung ist bei der gegenwärtigen Justizvereitelung (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaats-begründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Ge-walt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) meinem Antrag sofort und ohne weiteres zu entsprechen.

 

Der Verfassungspatriotismus, d.h. das aktiv-kämpferische Eintreten für die Realexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung, ist auch kein leerer Wahn wie der Glaube ans Himmelreich auf Erden. Es genügt, daß etwa 100.000 Personen so denken wie ich, was bei der ungeheuren Menge des jährlich von der Gewalteneinheitstyrannis angerichteten Unrechts längst erreicht sein dürfte, und sich zu einer poli-tisch relevanten Verfassungsforderung zusammenschließen. Dann muß mit Verwirklichung des Art. 20 GG und schweren Strafen für die Saboteure des GG gerechnet werden. Der Verweis auf die Straflosigkeit der NS- und DDR-Bediensteten nach Systemwechsel verfängt nicht, denn dabei handelte es sich um den, soweit nicht fremde Mächte eingriffen, sanften Übergang von einer Ge-walteneinheitstyrannis in die nächste, und für ihre Funktionäre ist es eine leichte verbale Übung, von der Nichtverwirklichung einer Verfassung auf die Nichtverwirklichung einer anderen umzustellen. Dergleichen war für DDR-Kader tägliches Brot, um den zuweilen rasanten Schwenk der neuen Parteilinie mitzubekommen und sofort ebenso überzeugend zu vertreten wie tags zuvor die alte.

 

4. Ich beantrage die Niederschlagung / den Erlaß aller Kosten mit Hinweis auf § 21 GKG wegen der Schlechtleistung des Gerichts in Form strafbarer und sittenwidriger Schädigung.

 

a. In keiner Phase haben Sie mein detailliertes Vorbringen wirklich erfaßt und waren, wie Sie wußten (bedingter Vorsatz) und wie dargestellt, nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justiz-minister ernannt und entbehrten daher der notwendigen Exekutivunabhängigkeit und Äquidistanz zu den Streitparteien, so daß Sie ohne vorherige Herbeiführung ihres GG-gemäßen Richterstatus durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk gar nicht anders konnten, als das GG-gemäße Recht bei der Ent-scheidung der Rechtssache wissentlich zu meinem Nachteil zu verkennen.

 

Die Entscheidung durch nicht Volkslegitimierte ist der Inbegriff falscher Sachbehandlung, arg. BVerfG 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 v. 20.12.2007:

Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfaßten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden. … Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muß wissen können, wen er wo-für – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann (S. 53f.).

und weckt zudem den Verdacht auf Verfassungshochverrat im Amt, wie dargestellt.

 

b. Deutschland fehlt z.Z. die GG-rechtsstaatskonstitutive, arg. Art. 79(3) GG, Voraussetzung für GG-gemäße Rechtsprechung und dementsprechend für Gebühren- und Kostenerhebung, nämlich die Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“ Eine GG-gemäße Rechtsprechung, auf die ich nicht verzichte, ist daher z.Z. ausgeschlossen, denn es ist denkgesetz-widrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung aus-bliebe.

 

Die zwecks Geltungsbewirkung im GG-Rechtsstaat gebotene Umdeutung Ihrer Kostenentscheidung ins Gegenteil bedeutet meinen Kostenerstattungsanspruch an Stelle meiner Zahlungspflicht, vgl. auch den unmittelbar geltenden, für alle anwendbaren Rechtssatz, den ein Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündete:

 

„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“

 

c. Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide, bis GG-gemäß volkslegitimierte Richter zur Verfügung stehen. Mir als einem Ver-fassungspatrioten ist es unzumutbar, statt der gewünschten, aber nicht gewährten GG-gemäßen Rechtsprechung ein Aliud zu erhalten und es auch noch bezahlen zu müssen. Das Verfahren mag nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide mit GG-gemäß volkslegitimierten Richtern wieder-holt werden analog den Grundsätzen über Nacherfüllung eines Werkvertrages, § 635 BGB, bei Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit des Werkes.

 

d. Unabhängig davon erkläre ich Aufrechnung mit meiner Schadensersatzforderung gegen das Land NRW und den Bund wegen sittenwidriger Schädigung und rechtswidriger Behandlung in Form ver-sagten rechtlichen Gehörs, Irrationalität und fehlender Äquidistanz der Richter zu den Streitparteien, vgl. BVerfG 2 BvR 836/04 vom 24.2.2006, Absatznr. 1 – 70:

 

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060224_2bvr083604.html

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, vgl. BVerfGE 7, 275<279>; 9, 89<95>; 55, 1<6>. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, vgl. BVerfGE 6, 12<14>; 9, 89<96>. Es verwehrt, daß mit dem Menschen „kurzer Prozeß“ gemacht werde, BVerfGE 55, 1<6>.

Da diese GG-rechtsstaatskonstitutiven Grundsätze elementar verletzt wurden, ergibt sich die Auf-rechnung mit der Forderung nach Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens, vgl. BVerfGE 55, 1<6>; 47, 182 (189) = NJW 1978, 1989; BVerfGE 86, 133, 146 = NVwZ 1992, 401, mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2899.

 

Die Rechtswidrigkeit Ihrer Kostenentscheidung ergibt sich auch aus dem berühmten Urteil des be-deutenden 5. Abbassiden-Kalifen von Bagdad Harun al Raschid (= der Gerechte), 766 – 806, analog:

 

Ein Armer aß sein trocken Brot in einer Gaststätte, weil es ihm zum Duft der dort für andere bereiteten Speisen besser schmeckte als draußen. Der Wirt verlangte vom Armen Bezahlung für den genossenen Geruch des Bratens. Harun verurteilte ihn zur Zahlung mit dem Klang des Geldes, d.h. der Arme solle es für den Wirt hörbar fallen lassen und dann wieder an sich nehmen. 

 

Da  Ihre Kostenentscheidung auf einer fiktiven (= mit Sicherheit inexistenten) Verfassungsmäßigkeit des geurteilt habenden Gerichts aufbaut, brauche ich auch nur fiktiv (= irreal) zu zahlen. So wie der von Harun al Raschid (= dem Gerechten) Verurteilte nur mit dem Klang des Geldes zu zahlen brauchte, genügt es hier, wenn ich z.B. einen Geldschein/Scheck zeige, mit ihm hörbar raschele oder eine Ablichtung desselben überreiche.

 

Für die Verwertbarkeit der Analogie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es unbe-achtlich, daß es inzwischen einen Marktwert für Bratengeruch gibt:

 

Fleischesduft als Parfüm verkauft die amerikanische Fleischklopsbraterei „Burger King“ jetzt im Internet. Der Duft „Flame“ fange die Reize eines beliebten Burgers der Kette ein, heißt es im Werbetext. Dazu gehöre auch „ein Hauch von gegrilltem Fleisch“. Kosten soll der Braten-geruch im silbernen Spraydöschen mit passender Flamme 3,99 Dollar, gut 2,80 Euro. Im zentra­len Online-Shop ist das Spray angeb­lich schon ausverkauft. Ein Käufer be­richtet in seiner Bewertung davon, daß Flame jedoch niemanden reize – außer den Nachbarshunden. (F.A.Z. v.  22.12.2008)

 

Es liegt für das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf der Hand, daß das Synallagma (= das ausge-wogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) gestört ist, wenn eine Staatsgewalt, die rational unbestreitbar keine GG-gemäße ist, dennoch für ihre GG-widrige Leistung von den ihrer Macht Unterworfenen die Gegenleistung in Form echter Geldzahlung erhielte, die nur für die Tätigkeit  GG-gemäßer Gerichte vorgesehen ist.

 

e. Ich weise darauf hin, daß meine Zahlung Beihilfe zum Verfassungshochverrat wäre, da sie die ver-fassungswidrigen Zustände =

 

Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“

 

durch meine finanzielle Subvention des verfassungswidrigen Justizapparats, der für alle Mißstände verantwortlich ist, weil alles justitiabel ist und somit alles von ihm letztentschieden wird, aufrecht-zuerhalten geeignet ist, während meine verfassungspatriotische Pflicht zum Widerstand, Art. 20(4) GG, gegen jeden, der es unternimmt, die Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, zu beseitigen, nur durch Nichtzahlung erfüllt werden kann, solange Sie, die ich nach § 138 StGB wenigstens um Selbstanzeige bei der GBA bitte, wenn Sie schon nicht Ihre GG-gemäße Legitimität durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk beantragen oder in aktiv-kämpferischem Ein-treten für die FDGO selber herbeiführen, in Ihrer GG-Rechtsstaatsbeseitigungsunternehmung ver-harren. 

 

5. Ich bitte also entweder um Stornierung Ihrer belastenden Maßnahmen gegen mich, also um Aufhebung der RAK-Bescheide und Herstellung der RA-Zulassung, oder um Ihre Selbstanzeige. Eine dritte rechtmäßige Handlungsalternative ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht das irrationale Weitermachen in Kenntnis seiner Verfassungswidrigkeit.

Ich bitte weiter vortragen zu dürfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

                                    

 

                                               Claus Plantiko

20. August 2009: Persönliche Erklärung von Winfried Sobottka, United Anarchists, zur Lage.

In Aktuelle Tagesmeldungen on August 20, 2009 at 3:00 am

Die Parteien sind auf dem Kurs zur absoluten Diktatur, praktisch alle, jedenfalls CDU/CSU/SPD/FDP und Die Grünen:

http://pressemitteilung.ws/node/167500

Mein Zugang zu pressmitteilung.ws steht übrigens permanent unter dem Beschuss des Staatsschutzes der BRD, während zugleich unsere großartigen Hackerinnen und Hacker dem Staatsschutz dabei permanent auf die Pfoten hauen: Versuche ich, eine Seite von pressemitteilung.ws aufzurufen, kommt die Seite mit dem Hinweis: „Verbindung zum Server kann nicht hergestellt werden…“ Spiele ich dann ein wenig mit den Vor- und Zurück-Buttons meines Browsers, so wechselt die Anzeige blitzschnell zwischen eben dieser Seite und der Anzeige der angewählten Seite von pressemitteilung.ws, irgendwann habe ich letztere dann fest auf dem Bildschirm, und die Verbindung steht.

Pressemitteilung.ws gehört zu meinen besten Möglichkeiten, mit Hackerhilfe Beiträge gut sichtbar im Internet zu präsentieren, das passt dem Staatsschutz natürlich gar nicht.

Was meine eigene Rolle angeht, so hat der Staatsschutz schon oft versucht, mich als herrschsüchtig, als profilneurotisch und so weiter abzustempeln. In den Augen meiner Herzensschwestern und -brüder ist ihm das nie gelungen, dabei sind gerade sie diejenigen, die mich völlig ablehnen würden, wenn ich herrschen oder strunzen wollte.

Dass ich immer wieder behaupte, mir gehe es um Zielerreichung im Sinne aller, sonst um nichts, ist die reine Wahrheit: Ich wäre sehr froh, wenn andere sich nach vorn schieben würden, uns Anarchistinnen und Anarchisten geht es allen nicht um eitle Ziele.

Selbstverständlich ist es für mich ein schönes Gefühl, wenn ich es erleben darf, dass von mir gemachte Arbeit von meinen Herzensschwestern und -brüdern aufgegriffen wird, und natürlich macht es mich stolz. Doch nicht in dem Sinne, dass ich etwa meinte, aufgrund von Fähigkeiten  etwas Besonderes zu sein, sondern in dem Sinne, dass ich mir dann sagen kann: „Winfried, Du hast etwas im Sinne aller geleistet, sonst würden unsere Hackerinnen und Hacker das nicht unterstützen. “

Ebenso macht es mich stolz, dass ich nicht von irgendwem unterstützt werde, sondern von der Elite des Geistes und der Moral: Von denen, die die höchsten Maßstäbe anlegen.

Weiterhin macht es mich stolz zu sehen, wieviel der satanische BRD-Staatschutz einsetzt, um meine Worte zu unterdrücken und um mich zu diffamieren: Er täte es nicht, wenn er meine Worte nicht fürchtete.

Weiterhin macht es mich stolz, wenn ich Emails oder Kommentare erhalte, die mir für mutige Worte danken, weiterhin macht es mich stolz, wenn ich wütende Emails und Kommentare von Staatsschützern und ähnlichem Gesocks erhalte.

Doch all dem steht ein beträchtlicher Einsatz gegenüber, an Mut, an Zeit. Solange ich der einzige bin, der in dieser Weise auftritt, muss ich ständig meine Augen und Ohren möglichst überall haben, um stets dort passend zu agieren/zu reagieren, wo es nötig oder zumindest sinnvoll scheint. Das ist sehr beanspruchend, keineswegs ein Zuckerschlecken.

Vor diesen Hintergründen kann ich kein Verständnis für die haben, die sich feige zurückhalten, kann ich auch kein Verständnis für die haben, die meinen, politischer Kampf sei Selbstbeweihräucherungsritual und diene dazu, sich selbst über andere zu stellen. Es ist nicht nur Feigheit auf Seiten der Staatskritiker, sondern auch Eitelkeit, die einem einigen Kampfe im Wege steht.

Dass ich aufgrund meines mutigen und nicht durch Herrschaftswillen und nicht durch Eitelkeit motivierten Kampfes eine exponierte Rolle spiele, wird mir von vielen verübelt, die selbst eitle Ziele hegen. Das steht einem gemeinsamen Kampfe natürlich im Wege, weil sie sich sagen: „Wenn wir mit ihm zusammenarbeiten, kommt das seiner Publizität zugute, dann sieht er ja noch besser aus als so. Also dürfen wir nichts tun, was sein Handeln beflügeln könnte.“

Das unterstelle ich Leuten wie dem Claus Plantiko und vielen anderen, das liegt nach meiner Sicht der Dinge klar vor im Falle des Udo Pohlmann. Während ich seit langer Zeit Werbung für seine Beiträge mache und dorthin verlinke, hat er bisher nichts getan, um auf meine Beiträge aufmerksam zu machen.

Als ich ihn heute darauf hinwies, dass es auf den gemeinsamen Erfolg ankomme, und dass sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestreiten ließe, das wir, United Anarchists, derzeit die stärkeste Streitmacht gegen das Unrecht seien, das könne man unter Google klar feststellen, meinte er „Nicht Ihr, sondern Sie.“

Dann vertrat er ernsthaft die Auffassung, weder Staatsschutz noch Hacker könnten die Suchmaschineneinträge manipulieren, was ich in den Suchmaschinen aufzeigen könne, liege nur an meinem regen Handeln.

Das ist natürlich Unsinn. Es ist ja kein Zufall, dass vordere Politikerseiten usw.  in den Suchmaschinen üblicherweise nur schöne Lügen und Belanglosigkeiten enthalten, während man wirklich kritische Dinge erst auf hinteren Rängen findet, wo kaum noch jemand hinschaut, und es ist natürlich davon auszugehen, dass dies dem Udo Pohlmann in Wahrheit auch klar ist.

So sehe ich nur einen Grund für seine Behauptung, nämlich den selben wie dafür, dass er bisher nicht auf meine Seiten verlinkt hat: Er möchte gern der Größte sein, und so bestreitet er es, dass meine Beiträge von der Elite gepusht werden, bestreitet, dass hinter United Anarchists mehr stehe als ich selbst.

Ich habe ihm per Email erklärt, ich würde unsere Hackerinnen und Hacker aufrufen, seine Beiträge künftig nicht mehr zu pushen, was sie zwischenzeitlich getan hatten, dann werde er ja sehen, wo seine Beiträge in den Suchmaschinen auftauchen würden.

Udo Pohlmann startet nun mit finanzieller Unterstützung von Dritter Seite ein größeres Projekt, mit rund 20 Domains, teuer gekaufter Unterstützung gewerblicher Pressedienste (200.000 Emails sollen es sein). Der Staatsschutz wird diese Dinge natürlich bekämpfen, weil sie Inhalte haben, die ihm nicht gefallen. Nach behaupteter Ansicht des Udo Pohlmann kann der Staatsschutz aber nichts machen, ebenso wenig wie unsere Hackerinnen und Hacker.

Udo Pohlmann hat nicht die selben Mittel zur Hand wie ich. Er hat weitaus komfortablere Mittel zur Hand und weitaus mehr. Demnach müssten seine Beiträge in den Suchmaschinen demnächst eine weitaus stärkere Präsenz finden als meine, wenn es eben keine Hackerinnen und Hacker der Anarchisten und keinen Staatsschutz gibt, die Manipulationen in den Suchmaschinen vornehmen.

Wenn es Udo Pohlmann irgendwann einmal um nichts anderes gehen sollte als um den politischen Erfolg im Sinne aller, werden ich gern bereit sein, mit ihm zusammen zu arbeiten. Für die Nährung von Profilneurosen kann ich mich  hingegen nicht zuständig fühlen.

Ich habe meinen Herzensschwestern und – brüdern gschworen, keine Kompromisse zu Lasten unserer Ziele und Prinzipien einzugehen. Mich daran streng zu halten, scheint mir weitaus erfolgversprechender zu sein, als durch faule Kompromisse nur scheinbare Vorteile zu gewinnen.

Die Lage ist verdammt ernst, weil außer uns, United Anarchists, niemand wahren Mut zeigt. Diejenigen, die den Ernst der Lage erkennen, sich aber feige zurückhalten, sollten sich wahrlich zu Tode schämen.  Das gilt ggfs. auch für exponierte Personen wie Beatrice von Weizsäcker, die sich jedenfalls in einer wirtschaftlich weitaus komfortableren Lage befindet als ich und die durch ihre Stellung als Tochter des ex-Bundespräsidenten von Weizsäcker zweifellos auch weitaus besser vor niederträchtigen Angriffen des Staates geschützt ist als ich.

Winfried Sobottka, United Anarchists