Im Mai 2009 gab es eine Verhandlung am Anwaltsgerichtshof in Hamm, in der es um die Wiederzulassung des Claus Plantiko als Anwalt ging – auf dessen Betreiben. Ich verweise insofern auf (es öffnet sich ein Druckfenster über der Email – das Druckfenster biite einfach schließen!):
http://www.freegermany.de/plantiko/claus-plantiko-email-09-may-2009-anwaltsgerichtshof-01.htm
Dann ließ man ihn monatelang zappeln, dann erklärte man per Beschluss, dass das ganze Verfahren gar nicht zulässig sei! So spielt man schräg auf Zeit, und vermeidet es, sich mit seinen Argumenten auseinanderzusetzen:
https://anarchistenboulevard.files.wordpress.com/2010/01/plantiko09-beschlussw.doc
Worum geht es? Ein Antrag auf Neuzulassung wäre zulässig gewesen, so meint man, aber ein Antrag auf Aufhebung des (unter groben Rechtsverstößen und sachlich nicht begründeten) Entzuges der Anwaltszulassung sei nicht zulässig. Wenn die BRD schon Recht mit Füßen tritt, was sie ja ständig tut, dann muss das irgendwann auch wenigstens Bestand haben, verdammt noch mal! Wo kämen wir denn hin, wenn dieser pseudodemokratische Staat womöglich noch Schadensersatz leisten müsste, wenn die perverse BRD-Justiz das Recht gebrochen hat! Soviel könnte die BRD doch gar nicht zahlen! Also: Noch mehr Rechtsbruch, aus Staatsräson!
Diejenigen, die daran zweifeln (wollen), dass die Justiz der BRD zu einer schwerkriminellen Vereinigung entartet ist, sollten erstens einmal unter FRANK FAHSEL googeln, sich zweitens einmal in aller Ruhe das folgende ansehen:
http://www.freegermany.de/index-staatsverbrechen-yeah-merkel.html
Lünen, den 04. Januar 2010, Dipl.-Kfm. Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, Tel. 0231 986 27 20 / Sprecher von United Anarchists in Deutschland.
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Claus Plantiko hat Berufung eingelegt, auch als .doc Datei zu laden unter:
https://anarchistenboulevard.files.wordpress.com/2010/01/plantiko09-12-4aghbeschw.doc
Nun der Volltext der Berufung:
4.12.2009
Anwaltsgerichtshof NW
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Fax vorab
Plantiko ./. RAK Köln
1 AGH 12/08
CP 09-12-4
Sehr geehrte Damen und Herren Richter am AGH Rechtsanwälte Dr. Hopfgarten (Vors.), Lungerich, Dr. Neuhaus und Vorsitzenden Richter am OLG Schmeing und Wagner,
gegen Ihren Beschluß vom 26.10.2009, zugegangen am 27.11.2009, erhebe ich sofortige Be-schwerde, hilfsweise, Gehörsrüge, hilfsweise, sonstige Rechtsmittel, hilfsweise, Gegenvorstellung, und Kostenbeschwerde, bitte ihn wegen Irrationalität aufzuheben und lehne Sie wegen offenkundiger Befangenheit ab m.d.B. um Ihre dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen:
Ihrer Irrationalität,
Ihrer Äquidistanzlosigkeit hinsichtlich der Streitparteien (RAK Köln und meiner),
Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit,
Ihres Exekutivstatus und –abhängigkeitsverhältnisses,
Ihrer Verdrängung der Wahrheit und
Ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis.
1. Ihr angefochtener Beschluß ist irrational und verkennt die Tatsache, daß ich am 30.6.1999 einen Antrag (s. beiliegende Empfangsbestätigung der RAK Köln) auf Zulassung als RA und am 12.9. 2004 beim OLG stellte. Diese Anträge wurden von mir weder widerrufen noch zurückgenommen, bleiben also weiterhin wirksam gestellt. Der von Ihnen und der RAK Köln ins Spiel gebrachte Wiederzulassungsantrag ist bei bestehendem Zulassungsantrag überflüssig und stellt eine unzu-lässige, vom Gesetz nicht gedeckte, überraschende gerichtliche Anforderung dar, die den Verdacht auf Rechtsbeugung erregt. Die gesetzlichen Vorschriften aus § 37(3) BRAO sind vollständig erfüllt. Mein Begehren: „Aufhebung des Zulassungswiderrufs“ ist in § 42(1) Nr. 2 BRAO ausdrücklich er-wähnt, kann also nicht unzulässig sein. Wie in der Verhandlung am 8.5.2009 vorgetragen, stellt das Ansinnen eines Wiederzulassungsantrags zusätzlich zum fortbestehenden Zulassungsantrag wahr-scheinlich den Versuch dar, mich durch implizite Anerkennung des Zulassungswiderrufs zum Rechtsverzicht zu nötigen. Es ist irrational und rechtswidrig, mich zu einer selbstwidersprüchlichen Erklärung zu drängen bzw. sie zu einer Voraussetzung für meine Rechtsverfolgung zu machen. Da ich den rechtswidrigen Zulassungswiderruf anfechte, kann ich ihn nicht gleichzeitig als rechtmäßig anerkennen.
Ich traue Ihnen zu, daß Sie bei einem von mir gestellten Wiederzulassungsantrag mein Begehren:
Aufhebung der rechtswidrigen RAK-Bescheide und Wiederherstellung der RA-Zulassung
ebenfalls als unzulässig abgewiesen hätten, weil ich mit dem Wiederzulassungsantrag die Recht-mäßigkeit des Zulassungswiderrufs anerkannt hätte. Es ist unfair, wenn die öffentlich-rechtliche Kör-perschaft RAK und der AGH, beide grundrechtsgebunden, jemandem selbstwidersprüchliches = mißbräuchliches Verhalten nahelegen, um so sein Begehren besser abweisen zu können (Falle?).
2. Soweit Sie unter II 2 Ihres angefochtenen Beschlusses meinen Antrag auf Aufhebung des Zu-lassungswiderrufs als unstatthaft ablehnen, handelt es sich ebenfalls um eine (menschen-)rechts-, verfassungs- und gesetzwidrige Entscheidung.
a. Die BRAO ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot Art. 19(1)2 GG gesamtnichtig ex tunc und kann im GG-Rechtsstaat nicht zu Berufsverboten benutzt werden.
b. Die Anfechtung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist ausdrücklich auch nach allgemeinen Regeln zulässig. Die angefochtene BGH-Entscheidung vom 26.11.2007, mangels GG-gemäßer Legitimation des BGH-Personals ein Verwaltungsakt, ist ebenfalls rechtswidrig und hindert weder die RAK noch Sie, den rechtswidrigen Zulassungswiderruf aufzuheben. Die von Ihnen in Ihrem an-gefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte von mir beantragte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wird von der nichtigen BRAO nicht ausgeschlossen, ist also zulässig. Auch gegen BGH-Beschlüsse wird eine Wiederaufnahme nirgendwo ausgeschlossen. Sie haben also wiederum eine angebliche, in Wahrheit nicht bestehende, gesetzliche Regelung behauptet oder mit Auslegung geschaffen, um meinen Antrag mit angemaßter Gesetzgebungsbefugnis abzulehnen.
c. Die von mir gerügte und in Ihrem angefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte Realinexistenz GG-gemäßer Gerichte führt zur Gesamtnichtigkeit ex tunc aller von diesen nicht GG-gemäßen Ge-richten produzierten Erzeugnisse, jedenfalls im GG-Rechtsstaat. Die Rechtskraft derselben kann also nur innerhalb der Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) bestehen, soweit man in einer solchen Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, überhaupt von „Rechts“-Kraft sprechen kann. Als Verfassungspatriot und aus Anwalts- und Soldateneid kann ich es mit meinem Gewissen und Gottesglauben nicht vereinbaren, die rational unwiderleglich verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) anzuerkennen, und bin im Gegenteil verpflichtet, den GG-Rechtsstaat durch aktiv-kämpferisches Eintreten für die FDGO herbeizuführen. Das Nichteintreten für die FDGO führt sogar zu schweren Strafen, arg. Urteil TrDstG Süd Karlsruhe S 6 VL 21/06 v. 8.5.2007, S. 9:
„… der frühere Soldat … hat … zugleich gegen seine im § 8 SG normierte soldatische Kern-pflicht verstoßen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten. Diese Pflicht verlangt zwar nicht, daß der Soldat sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien iden-tifiziert und diese unterstützt. Sie fordert jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79(3) GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze des Art. 21 GG zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Mit dieser Pflicht hat der Gesetz-geber sicherstellen wollen, daß nur diejenigen Personen Soldaten und damit Angehörige der Streitkräfte werden und bleiben dürfen, die sich von allen Bestrebungen fernhalten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen und die darüber hinaus aktiv und aus Überzeugung für deren Erhaltung eintreten.“
Die Richter haben hier mit Freudscher Fehlleistung zwar den Parteienstaat, Art. 21 GG, mit Ewig-keitsgewähr versehen, wollten bewußt aber sicher Art. 1 und 20 GG (also u.a. Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nennen und bestraften den früheren Soldaten mit Aber- kennung des Ruhegehalts, weil er für diese Grundsätze nicht aktiv eintrat.
Ich bitte Sie also dementsprechend, dieser Beschwerde schleunigst abzuhelfen, wozu Sie nach § 18 FGG ausdrücklich ermächtigt sind und ermutigt werden, andernfalls Disziplinarverfahren gegen sich selber einzuleiten, da ich davon ausgehe, daß Sie auch eine Art Verfassungstreuepflicht haben, die notfalls aus Ihrer (Grund-)Gesetzesbindung gem. Art. 20(3) GG abzuleiten wäre.
d. Der BGH ist natürlich, wie dargelegt, der Inbegriff einer verfassungswidrigen (wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat ggf. kriminellen) Vereinigung, da die Legitimationsbehauptung bei der-zeitigen Bundesrichtern selbst nach den Maßstäben der herrschenden Irrationaltyrannis extrem ab-surd ist. Ist es schon abwegig, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende Ge-walteneinheitstyrannis mit ihrer allseits beanstandeten Parteipolitpatronage gebilligt, so ist es irr-sinnig, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag be-deute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewähl-ten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Die so deslegitimierten Richterwahlausschußmitglieder können offenkundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten Richter ins Amt bringen, sondern nur ihre hörigsten PG nach Proporz, die überdies, wie der Deutsche Richterbund selber beanstandete, weiterhin dauerhaft „im Würgegriff der Politik“ gehalten werden müssen, damit sie ihre richterliche Unabhängigkeit von Fakten, Volk, Recht, Gesetz und Ratio nicht verlieren. Der BGH-Beschluß über meinen Zulassungsentzug ist also unmittelbar nichtig ex tunc, und es ist offenkundig, daß Sie an die Bekundungen verfassungswidriger Vereinigungen nicht gebunden sind.
e. Auch die RAK Köln ist über Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Art. 79(3), 1(2) GG eine menschenrechts-, also verfassungswidrige (wegen Verdachts auf Ver-fassungshochverrat ggf. kriminelle) Vereinigung, deren Erzeugnisse Sie nicht binden, vielmehr auf-zuheben sind, soweit sie bürgerbelastend sind. Die vom EGMR ausdrücklich als menschenrechts-widrig beanstandete Zwangsmitgliedschaft in Vereinigungen, s. Anlage, muß im GG-Rechtsstaat zur Liquidierung der RAK Köln führen. Keinesfalls können GG-gemäße Gerichte bürgerbelastende, immer rechts- und sittenwidrige Verwaltungsakte solcher Zwangsvereinigungen bestätigen, ohne selber (weiter) in die Verfassungswidrigkeit abzurutschen. Das ist ja gerade das Merkmal der Ge-walteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung), daß ihre Funktionäre alles, was ein Inspektor in 51147 Wahnheide, 24601 Depenau oder 54689 Irrhausen, also ein kleiner Vollzugsbeamter (andere gibt es in der Gewalteneinheitstyrannis nicht) anordnet, bis hinauf nach Karlsruhe ohne Unrechts- oder gar Unsinnsprüfung absegnen.
Dabei hat doch der verehrte Henry David Thoreau in “Civil Disobedience”, Selected Writings on Nature and Liberty, The Liberal Arts Press, New York 1952, S. 18f., überzeugend dargelegt: „If it (= the machine of government) is of such a nature that it requires you to be the agent of injustice to another, then, I say, break the law. Let your life be a counterfriction to stop the machine”. (Wenn die Regierungsmaschine so geartet ist, daß sie von dir verlangt, Unrechtswerkzeug gegen einen anderen zu sein, dann, sage ich, brich das Gesetz. Lasse dein Leben einen Reibungswiderstand sein, um die Maschine anzuhalten). Dem entspricht die Remonstrationspflicht deutscher Beamter. Auch Richter müßten irgendwie gehalten sein, Unrecht, das durch ihre Hände geht, zu unterbinden.
Das Erschreckende ist, daß sich gerade Akademiker, etliche sogar promoviert und gelegentlich ein Professor darunter, nicht entblöden, einen Kollegen, dessen Interessen ihr Verein zu vertreten da ist, wider besseres Wissen ans Psychomesser zu liefern, obwohl sie genau dieselben Forderungen erheben müßten, derentwegen sie vorgeben, ihn über die Klinge springen zu lassen. Das zeigt, daß die gleichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in den Diktaturen der Vergangenheit, aber auch in „Demokratien“ (selbst den USA) der Gegenwart immer wieder von all denen begangen werden, die Schadensmacht über andere ausüben können, ohne persönlich auf Zeit durchs Volk legitimiert zu sein, also von der Goldenen Regel nicht mehr berührt werden. Bei Deutschen kommt noch die pandemische Geisteskrankheit AUA-AUA, s. Anlage, untatverschärfend hinzu.
Wenn man schon in einer menschenrechts- = verfassungswidrigen Einrichtung ist und den Mut zum Verlassen derselben oder gar zum Whistle-Blowing nicht aufbringt, sollte man sich so unauffällig wie möglich verhalten, so wie ein von Seeräubern gefangener Römer, als sie im Sturm zu beten anfingen, warnte: „Hört auf zu beten, damit die Götter nicht merken, daß wir hier zur See fahren!“ (ne Di nos hic navigare sentiant). Der RAK-Vorstand weiß, daß, wenn er handelt, notwendig Unrecht tut: ex iniuria ius non oritur, und sollte sich daher aufs lautlose Genießen seiner verfassungswidrigen Kammerbeiträge beschränken und höchstens ab und zu aufsehensvermeidende Hefte verteilen. Wenn er zum Handeln gedrängt wird und nicht ausweichen kann, gibt es die unrechtsminimierende para-doxe Intention, s. Anlage, die allerdings schon eine gewisse Selbsterkenntnis und Denkleistung vor-aussetzt und vom Handlungsanstifter (wahrscheinlich Justizminister) leicht als Ironie und klamm-heimliche Sabotage am System mißdeutet werden kann.
Die angefochtenen Beschlüsse der RAK wären dann unter Einbeziehung ihrer Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit so zu fassen gewesen:
„Wegen der gegenwärtigen Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit der Kammer kann die gewünschte Maßnahme gegen RA Plantiko z.Z. nicht verhängt werden, weil sie not-wendig noch größeres Gesamtunrecht schüfe, als es die bloße Existenz der Kammer ist, wenn sie keine Maßnahme trifft.“
Das BVerfG verkündet des öfteren ähnliche Beschlüsse, wenn es um die Abwägung geht, ob bei einstweiligen Verfügungen oder verfassungswidrigen Gesetzen eine begrenzte Duldung verfassungs-widriger Zustände weniger verfassungswidrig ist als ihre sofortige Beseitigung bei Gefahr späterer Korrektur. Auch Gerichte sollten angesichts ihres verfassungswidrigen Status bei allen bürger-belastenden Entscheidungen judicial restraint üben. Einen 100%ig durchideologisierten Systemfan, der gleichsam einen Tick hat, den er nicht loswerden will, kann jedoch nur der Befehl seines Vor-gesetzten, Unrecht zu produzieren, zur Produktion von Recht veranlassen.
f. Die tyrannotypische Verfolgung von Verfassungspatrioten ist hier offenkundig rechtswidrig, in-dem Nichtärzte bei RAK, AGH, BGH entgegen vier, mittlerweile sieben, fachärztlichen Stellung-nahmen wirksame Geisteskrankheitsvermutungen gegen mich in die Welt setzen. Zum Politmiß-brauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung be-nutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Menschen-rechtsgeltung, keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.
Wenn schon die bestellten Gefälligkeitsgutachten des Psychiaters H. gegen vier besonders eifrige und erfolgreiche Steuerfahnder für rechtswidrig und nichtig erklärt werden, dann müßte erst recht die Gefälligkeitsrechtsprechung exekutivabhängiger Justizbediensteter für nichtig erklärt werden; bloß von wem? Hilfe bietet da der unmittelbar geltende, für alle anwendbare Rechtssatz, der von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündet wurde:
„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“
Wenn Sie den verfassungswidrigen Schwachsinn (was kann man von einer menschenrechtswidrigen Zwangsvereinigung auch anderes erwarten!), den die RAK Köln mit ihrer Geisteskrankheitsver-mutung gegen mich verzapft hat, nicht beseitigen können, bitte ich den Fall der Erfassungsstelle für Staatsunrecht, das von der Gewalteneinheitstyrannis BRD wegen ihrer Staatsaufbaumängel (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nicht beseitigt werden kann, zu übergeben.
Die Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter nahm ihre Arbeit am 24. November 1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hinweisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus po-litischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Verschleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.
Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das Un-recht der BRD, das sich aus ihrem Abweichen (Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat ergibt, für die notwendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten. Die Punkte:
1. Unrechtsurteile aus politischen Gründen
2. politische Verfolgung
3. Abschreckung potentieller Täter
4. Erleichterung der Lebensverhältnisse
5. Eröffnung von Strafverfahren
6. Beweismittel sammeln
können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine Verbesserung eintrat.
3. Ich trage das nicht vor, um Sie oder sonst jemanden zu ärgern, sondern aus reiner Verfassungs-treue. Irgendetwas in dieser Art müßte es als Willkürbremse doch eigentlich theoretisch auch bei Richtern geben und wäre notfalls aus Art. 1(3) GG abzuleiten, so daß Sie sich mit mir vielleicht sogar bezüglich der anzustrebenden Werte in Übereinstimmung befinden. Nach Art. 79(3) GG sind das die Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG, also vor allem Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung. Ich darf daher betonen:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
a. Ihr angefochtener Beschluß erging unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW). Sie waren nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister NRW bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt sie niemandem GG-gemäß übertragen konnte, s. Banzer-Vorfall, Anlage, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).
Wenn der Kultusminister einen Parteifreund zum Maler Rembrandt Harmensz von Rijn ernennt und ihm eine Geburtsurkunde mit dem Datum 15. Juli 1606 aushändigt, wird er doch nicht wirklich der berühmte Meister, und wenn der Ernannte seine Kunstprodukte mit Rembrandt signiert, ist er ein Fälscher. Genausowenig kann der Justizminister jemanden zum GG-gemäßen Richter machen, und genauso ist die Ernennung zu ihm nichtig und seine Richterunterschrift unter seine justitiellen Er-zeugnisse eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch am untauglichen Objekt bei Verfassungs-patrioten, die die Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Ver-klag’ die Hex’ beim Teufel!, durchschaut haben.
Sie handelten also als Nichtrichter, Ihr Beschluß ist daher nichtig. Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichts-gewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangs-vollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraus-setzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.
b. Sie waren auch befangen, weil Sie wegen Ihrer Exekutivbestellung und –abhängigkeit mit den RAK-Vertretern status- und mentalitätsidentisch waren, also der gebotenen Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK Köln und mir) entbehrten. Diese Befangenheit bestand seit Ihrer Richterer-nennung durch die Exekutive, so daß ich Ihre bereits vor Eintritt Ihrer Eigenschaft als erkennende Richter bestehende Befangenheit rüge.
Aus der Rechtsprechung läßt sich ableiten, arg. BayObLG FamRZ 88, 743, daß die Befangenheits-rüge auch nach abschließender Entscheidung eines Befangenen zulässig ist. Wenn es, arg. §§ 42ff. ZPO, einerseits befangene Richter gibt, andererseits die Richter dem Rechtsuchenden die Möglich-keit nehmen, ihre Befangenheit, die sie ggf. sogar arglistig verschleiern, zu erkennen bzw. die er-kannte geltend zu machen, verstoßen sie gegen ihre Rechts- und Gesetzesbindung, Art. 20(3) GG, denn wem etwas zugebilligt wird, dem werden alle Dinge als zugebilligt verstanden, ohne die es nicht ausgeführt werden kann, vgl. Dig.-Venuleius 43, 19, 4 pr.: cui conceditur aliquid, intelliguntur concessa omnia, sine quibus explicari non potest.
c. Sie waren und sind ferner befangen, weil Sie irrational die Fakten: Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung, verdrängten und sich so in einer mir unzumutbaren Scheinwelt bewegten. Bei Einsatz der gebotenen Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.:
„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“
und BVerfGE 34, 269, 287:
„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“
hätten Sie die Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung anerkannt und die logisch unabweisbaren Folge-rungen daraus gezogen: Aufhebung der RAK-Bescheide und remonstrative Meldung Ihres ver-fassungswidrigen Status a.d.D. an Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter m.d.B. um Verwirklichung des GG.
d. Diese Beendigung des Verfahrens durch Antragsstattgabe war auch deswegen für Sie unumgäng-lich, weil Sie durch Fortsetzung rechtsprechender Tätigkeit Ihre künftige Rechtsbeugung billigend in Kauf genommen hätten, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was Sie als exekutivbestellte Justizpersonen, sub-jektiv ggf. gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungs-vorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Ihre Justizministerin als Nichtinhaberin rechtsprechen-der Gewalt, s. Banzer-Vorfall, mehr Recht, als sie selber hat, niemandem übertragen kann, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getrage-nen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.
Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungs-erheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit mani-festiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheits-tyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.
Sie mußten also das Verfahren durch Antragsstattgabe beenden, um keine Straftaten zu begehen, die hier im Titelmißbrauch, arg. § 18(1)1 DRiG (nichtige Ernennung!), und in bedingt vorsätzlicher Rechtsbeugung hätten entstehen können, abgesehen vom Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in ein-geschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewalten-trennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bedien-steten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferi-schem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.
e. Sie waren weiter befangen wegen Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit. Es steht europaweit fest und wird nur noch von deutschen Richtern auf Weisung ihrer Exekutivbesteller geleugnet, daß eine Gewaltentrennung in Deutschland nicht existiert, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“. Jeder Justizbetroffene muß befürchten, daß ein Richter, der die Wirklichkeit nicht erkennt, auch den Sachverhalt eines Rechtsfalles nicht wahrheitsgemäß und zutreffend erfassen kann, sondern vielmehr irgendwelchen Wahnvorstellungen oder fixen Ideen erliegt, auf Grund deren kein GG-gemäßes Urteil ergehen darf.
Es ist möglich, daß Sie die Fragwürdigkeit Ihrer Richterexistenz durchaus erkannt haben, sich jedoch in einem rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand befanden, also im Bewußtsein Ihrer Straflosigkeit weitermachten, denn Sie hätten bei Meldung der verfassungswidrigen Zustände in der NW-Justiz mit schweren persönlichen Nachteilen rechnen müssen. In der Gewalteneinheits-tyrannis, d.h. bei Realinexistenz der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird ja bekanntlich jeder Whistle-Blower gna-denlos gemobt und für geisteskrank erklärt, so daß Sie der Ächtung (praktisch dem bürgerlichen Tod) in Ihrem Bekanntenkreis und beruflichen Umfeld anheimgefallen wären. Im lehrreichen Mär-chen „Des Kaisers neue Kleider“ ist es ja bezeichnender Weise auch kein erpreßbarer Erwachsener, sondern ein Kind, das die Wahrheit = die Nacktheit des Kaisers (= die Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung) ausspricht, weil es gegen Mobbing und Geisteskrankerklärung immun ist. Ich verweise auf die Auskunft Justizminister Banzers zum bereits erwähnten Fall der vier unerwünscht eifrigen Steuerfahnder in Frankfurt, die der Psychiater H neben weiteren 14 von 22 im Auftrag der Finanz-behörden begutachteten Beamten mit Standardfloskeln wie „paranoid-querulatorische Entwicklung“ und „Anpassungsstörung mit depressiven und psychosomatischen Symptomen“ für dienstunfähig er-klärte, s. FAZ v. 4.8.2009.
f. Um wenigstens für mich einen Hauch von Gewaltentrennung zu erreichen, beantrage ich erneut Rechtsasyl (Minus zum Vollsasyl, bedeutet nur die Unzuständigkeit der Justiz des Verfolgerstaats NW in allen Rechtsangelegenheiten des Asylanten) in allen anderen Bundesländern und Staaten mit Gewaltentrennung, da bei den dortigen Richtern wenigstens die verfassungswidrige Abhängigkeit von Ihrer Dienstherrin, der Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter nicht besteht. Sie müssen aus Ihrer Bindung an die Grundrechte, arg. Art. 1(3), 16a(1) GG, sofort jede Verfolgertätig-keit gegen mich einstellen. Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da, wie dargelegt, eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG-gemäßes Recht erkennen können und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungs-mäßige Ordnung der BRD richten“, arg. Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundes-zentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322. Die Weiterverfolgung eines Asylanten durch den Verfolgerstaat nach Asylantragsstellung ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Ver-dacht auf Verfassungshochverrat erregt.
g. Ich rüge den Entzug des gesetzlichen Richters nicht nur wegen Ihrer fehlenden Volkslegitimation und Ihrer gewaltentrennungswidrigen Exekutivbestellung, sondern auch wegen des nichtigen Ge-schäftsverteilungsplans, der mit Beamten: (Vize-)Präsidenten, Direktoren o.Ä. durchsetzt, also ge-samtnichtig ist. Wegen dieser Besetzung des AGH mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal ist er auch ein verfassungswidriges Ausnahme- = Sondergericht, arg. Art. 101(1)1 GG.
h. Damit ergibt sich Ihre unter allen denkbaren Bedingungen unhaltbare Position, so daß Ihr bürger-belastender Beschluß aufzuheben ist. Analog den Grundsätzen zur Beweisvereitelung ist bei der gegenwärtigen Justizvereitelung (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaats-begründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Ge-walt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) meinem Antrag sofort und ohne weiteres zu entsprechen.
Der Verfassungspatriotismus, d.h. das aktiv-kämpferische Eintreten für die Realexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung, ist auch kein leerer Wahn wie der Glaube ans Himmelreich auf Erden. Es genügt, daß etwa 100.000 Personen so denken wie ich, was bei der ungeheuren Menge des jährlich von der Gewalteneinheitstyrannis angerichteten Unrechts längst erreicht sein dürfte, und sich zu einer poli-tisch relevanten Verfassungsforderung zusammenschließen. Dann muß mit Verwirklichung des Art. 20 GG und schweren Strafen für die Saboteure des GG gerechnet werden. Der Verweis auf die Straflosigkeit der NS- und DDR-Bediensteten nach Systemwechsel verfängt nicht, denn dabei handelte es sich um den, soweit nicht fremde Mächte eingriffen, sanften Übergang von einer Ge-walteneinheitstyrannis in die nächste, und für ihre Funktionäre ist es eine leichte verbale Übung, von der Nichtverwirklichung einer Verfassung auf die Nichtverwirklichung einer anderen umzustellen. Dergleichen war für DDR-Kader tägliches Brot, um den zuweilen rasanten Schwenk der neuen Parteilinie mitzubekommen und sofort ebenso überzeugend zu vertreten wie tags zuvor die alte.
4. Ich beantrage die Niederschlagung / den Erlaß aller Kosten mit Hinweis auf § 21 GKG wegen der Schlechtleistung des Gerichts in Form strafbarer und sittenwidriger Schädigung.
a. In keiner Phase haben Sie mein detailliertes Vorbringen wirklich erfaßt und waren, wie Sie wußten (bedingter Vorsatz) und wie dargestellt, nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justiz-minister ernannt und entbehrten daher der notwendigen Exekutivunabhängigkeit und Äquidistanz zu den Streitparteien, so daß Sie ohne vorherige Herbeiführung ihres GG-gemäßen Richterstatus durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk gar nicht anders konnten, als das GG-gemäße Recht bei der Ent-scheidung der Rechtssache wissentlich zu meinem Nachteil zu verkennen.
Die Entscheidung durch nicht Volkslegitimierte ist der Inbegriff falscher Sachbehandlung, arg. BVerfG 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 v. 20.12.2007:
Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfaßten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden. … Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muß wissen können, wen er wo-für – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann (S. 53f.).
und weckt zudem den Verdacht auf Verfassungshochverrat im Amt, wie dargestellt.
b. Deutschland fehlt z.Z. die GG-rechtsstaatskonstitutive, arg. Art. 79(3) GG, Voraussetzung für GG-gemäße Rechtsprechung und dementsprechend für Gebühren- und Kostenerhebung, nämlich die Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“ Eine GG-gemäße Rechtsprechung, auf die ich nicht verzichte, ist daher z.Z. ausgeschlossen, denn es ist denkgesetz-widrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung aus-bliebe.
Die zwecks Geltungsbewirkung im GG-Rechtsstaat gebotene Umdeutung Ihrer Kostenentscheidung ins Gegenteil bedeutet meinen Kostenerstattungsanspruch an Stelle meiner Zahlungspflicht, vgl. auch den unmittelbar geltenden, für alle anwendbaren Rechtssatz, den ein Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündete:
„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“
c. Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide, bis GG-gemäß volkslegitimierte Richter zur Verfügung stehen. Mir als einem Ver-fassungspatrioten ist es unzumutbar, statt der gewünschten, aber nicht gewährten GG-gemäßen Rechtsprechung ein Aliud zu erhalten und es auch noch bezahlen zu müssen. Das Verfahren mag nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide mit GG-gemäß volkslegitimierten Richtern wieder-holt werden analog den Grundsätzen über Nacherfüllung eines Werkvertrages, § 635 BGB, bei Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit des Werkes.
d. Unabhängig davon erkläre ich Aufrechnung mit meiner Schadensersatzforderung gegen das Land NRW und den Bund wegen sittenwidriger Schädigung und rechtswidriger Behandlung in Form ver-sagten rechtlichen Gehörs, Irrationalität und fehlender Äquidistanz der Richter zu den Streitparteien, vgl. BVerfG 2 BvR 836/04 vom 24.2.2006, Absatznr. 1 – 70:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060224_2bvr083604.html
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, vgl. BVerfGE 7, 275<279>; 9, 89<95>; 55, 1<6>. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, vgl. BVerfGE 6, 12<14>; 9, 89<96>. Es verwehrt, daß mit dem Menschen „kurzer Prozeß“ gemacht werde, BVerfGE 55, 1<6>.
Da diese GG-rechtsstaatskonstitutiven Grundsätze elementar verletzt wurden, ergibt sich die Auf-rechnung mit der Forderung nach Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens, vgl. BVerfGE 55, 1<6>; 47, 182 (189) = NJW 1978, 1989; BVerfGE 86, 133, 146 = NVwZ 1992, 401, mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2899.
Die Rechtswidrigkeit Ihrer Kostenentscheidung ergibt sich auch aus dem berühmten Urteil des be-deutenden 5. Abbassiden-Kalifen von Bagdad Harun al Raschid (= der Gerechte), 766 – 806, analog:
Ein Armer aß sein trocken Brot in einer Gaststätte, weil es ihm zum Duft der dort für andere bereiteten Speisen besser schmeckte als draußen. Der Wirt verlangte vom Armen Bezahlung für den genossenen Geruch des Bratens. Harun verurteilte ihn zur Zahlung mit dem Klang des Geldes, d.h. der Arme solle es für den Wirt hörbar fallen lassen und dann wieder an sich nehmen.
Da Ihre Kostenentscheidung auf einer fiktiven (= mit Sicherheit inexistenten) Verfassungsmäßigkeit des geurteilt habenden Gerichts aufbaut, brauche ich auch nur fiktiv (= irreal) zu zahlen. So wie der von Harun al Raschid (= dem Gerechten) Verurteilte nur mit dem Klang des Geldes zu zahlen brauchte, genügt es hier, wenn ich z.B. einen Geldschein/Scheck zeige, mit ihm hörbar raschele oder eine Ablichtung desselben überreiche.
Für die Verwertbarkeit der Analogie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es unbe-achtlich, daß es inzwischen einen Marktwert für Bratengeruch gibt:
Fleischesduft als Parfüm verkauft die amerikanische Fleischklopsbraterei „Burger King“ jetzt im Internet. Der Duft „Flame“ fange die Reize eines beliebten Burgers der Kette ein, heißt es im Werbetext. Dazu gehöre auch „ein Hauch von gegrilltem Fleisch“. Kosten soll der Braten-geruch im silbernen Spraydöschen mit passender Flamme 3,99 Dollar, gut 2,80 Euro. Im zentralen Online-Shop ist das Spray angeblich schon ausverkauft. Ein Käufer berichtet in seiner Bewertung davon, daß Flame jedoch niemanden reize – außer den Nachbarshunden. (F.A.Z. v. 22.12.2008)
Es liegt für das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf der Hand, daß das Synallagma (= das ausge-wogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) gestört ist, wenn eine Staatsgewalt, die rational unbestreitbar keine GG-gemäße ist, dennoch für ihre GG-widrige Leistung von den ihrer Macht Unterworfenen die Gegenleistung in Form echter Geldzahlung erhielte, die nur für die Tätigkeit GG-gemäßer Gerichte vorgesehen ist.
e. Ich weise darauf hin, daß meine Zahlung Beihilfe zum Verfassungshochverrat wäre, da sie die ver-fassungswidrigen Zustände =
Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“
durch meine finanzielle Subvention des verfassungswidrigen Justizapparats, der für alle Mißstände verantwortlich ist, weil alles justitiabel ist und somit alles von ihm letztentschieden wird, aufrecht-zuerhalten geeignet ist, während meine verfassungspatriotische Pflicht zum Widerstand, Art. 20(4) GG, gegen jeden, der es unternimmt, die Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, zu beseitigen, nur durch Nichtzahlung erfüllt werden kann, solange Sie, die ich nach § 138 StGB wenigstens um Selbstanzeige bei der GBA bitte, wenn Sie schon nicht Ihre GG-gemäße Legitimität durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk beantragen oder in aktiv-kämpferischem Ein-treten für die FDGO selber herbeiführen, in Ihrer GG-Rechtsstaatsbeseitigungsunternehmung ver-harren.
5. Ich bitte also entweder um Stornierung Ihrer belastenden Maßnahmen gegen mich, also um Aufhebung der RAK-Bescheide und Herstellung der RA-Zulassung, oder um Ihre Selbstanzeige. Eine dritte rechtmäßige Handlungsalternative ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht das irrationale Weitermachen in Kenntnis seiner Verfassungswidrigkeit.
Ich bitte weiter vortragen zu dürfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko
4.12.2009
Anwaltsgerichtshof NW
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Fax vorab
Plantiko ./. RAK Köln
1 AGH 12/08
CP 09-12-4
Sehr geehrte Damen und Herren Richter am AGH Rechtsanwälte Dr. Hopfgarten (Vors.), Lungerich, Dr. Neuhaus und Vorsitzenden Richter am OLG Schmeing und Wagner,
gegen Ihren Beschluß vom 26.10.2009, zugegangen am 27.11.2009, erhebe ich sofortige Be-schwerde, hilfsweise, Gehörsrüge, hilfsweise, sonstige Rechtsmittel, hilfsweise, Gegenvorstellung, und Kostenbeschwerde, bitte ihn wegen Irrationalität aufzuheben und lehne Sie wegen offenkundiger Befangenheit ab m.d.B. um Ihre dienstliche Äußerung zu den Befangenheitsgründen:
Ihrer Irrationalität,
Ihrer Äquidistanzlosigkeit hinsichtlich der Streitparteien (RAK Köln und meiner),
Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit,
Ihres Exekutivstatus und –abhängigkeitsverhältnisses,
Ihrer Verdrängung der Wahrheit und
Ihrer statusbedingten Unfähigkeit zu GG-gemäßer Rechtserkenntnis.
1. Ihr angefochtener Beschluß ist irrational und verkennt die Tatsache, daß ich am 30.6.1999 einen Antrag (s. beiliegende Empfangsbestätigung der RAK Köln) auf Zulassung als RA und am 12.9. 2004 beim OLG stellte. Diese Anträge wurden von mir weder widerrufen noch zurückgenommen, bleiben also weiterhin wirksam gestellt. Der von Ihnen und der RAK Köln ins Spiel gebrachte Wiederzulassungsantrag ist bei bestehendem Zulassungsantrag überflüssig und stellt eine unzu-lässige, vom Gesetz nicht gedeckte, überraschende gerichtliche Anforderung dar, die den Verdacht auf Rechtsbeugung erregt. Die gesetzlichen Vorschriften aus § 37(3) BRAO sind vollständig erfüllt. Mein Begehren: „Aufhebung des Zulassungswiderrufs“ ist in § 42(1) Nr. 2 BRAO ausdrücklich er-wähnt, kann also nicht unzulässig sein. Wie in der Verhandlung am 8.5.2009 vorgetragen, stellt das Ansinnen eines Wiederzulassungsantrags zusätzlich zum fortbestehenden Zulassungsantrag wahr-scheinlich den Versuch dar, mich durch implizite Anerkennung des Zulassungswiderrufs zum Rechtsverzicht zu nötigen. Es ist irrational und rechtswidrig, mich zu einer selbstwidersprüchlichen Erklärung zu drängen bzw. sie zu einer Voraussetzung für meine Rechtsverfolgung zu machen. Da ich den rechtswidrigen Zulassungswiderruf anfechte, kann ich ihn nicht gleichzeitig als rechtmäßig anerkennen.
Ich traue Ihnen zu, daß Sie bei einem von mir gestellten Wiederzulassungsantrag mein Begehren:
Aufhebung der rechtswidrigen RAK-Bescheide und Wiederherstellung der RA-Zulassung
ebenfalls als unzulässig abgewiesen hätten, weil ich mit dem Wiederzulassungsantrag die Recht-mäßigkeit des Zulassungswiderrufs anerkannt hätte. Es ist unfair, wenn die öffentlich-rechtliche Kör-perschaft RAK und der AGH, beide grundrechtsgebunden, jemandem selbstwidersprüchliches = mißbräuchliches Verhalten nahelegen, um so sein Begehren besser abweisen zu können (Falle?).
2. Soweit Sie unter II 2 Ihres angefochtenen Beschlusses meinen Antrag auf Aufhebung des Zu-lassungswiderrufs als unstatthaft ablehnen, handelt es sich ebenfalls um eine (menschen-)rechts-, verfassungs- und gesetzwidrige Entscheidung.
a. Die BRAO ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot Art. 19(1)2 GG gesamtnichtig ex tunc und kann im GG-Rechtsstaat nicht zu Berufsverboten benutzt werden.
b. Die Anfechtung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist ausdrücklich auch nach allgemeinen Regeln zulässig. Die angefochtene BGH-Entscheidung vom 26.11.2007, mangels GG-gemäßer Legitimation des BGH-Personals ein Verwaltungsakt, ist ebenfalls rechtswidrig und hindert weder die RAK noch Sie, den rechtswidrigen Zulassungswiderruf aufzuheben. Die von Ihnen in Ihrem an-gefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte von mir beantragte „Wiederaufnahme des Verfahrens“ wird von der nichtigen BRAO nicht ausgeschlossen, ist also zulässig. Auch gegen BGH-Beschlüsse wird eine Wiederaufnahme nirgendwo ausgeschlossen. Sie haben also wiederum eine angebliche, in Wahrheit nicht bestehende, gesetzliche Regelung behauptet oder mit Auslegung geschaffen, um meinen Antrag mit angemaßter Gesetzgebungsbefugnis abzulehnen.
c. Die von mir gerügte und in Ihrem angefochtenen Beschluß ausdrücklich erwähnte Realinexistenz GG-gemäßer Gerichte führt zur Gesamtnichtigkeit ex tunc aller von diesen nicht GG-gemäßen Ge-richten produzierten Erzeugnisse, jedenfalls im GG-Rechtsstaat. Die Rechtskraft derselben kann also nur innerhalb der Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) bestehen, soweit man in einer solchen Gewalt- und Willkürherrschaft, § 92(2) Nr. 6 StGB, überhaupt von „Rechts“-Kraft sprechen kann. Als Verfassungspatriot und aus Anwalts- und Soldateneid kann ich es mit meinem Gewissen und Gottesglauben nicht vereinbaren, die rational unwiderleglich verfassungswidrige Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) anzuerkennen, und bin im Gegenteil verpflichtet, den GG-Rechtsstaat durch aktiv-kämpferisches Eintreten für die FDGO herbeizuführen. Das Nichteintreten für die FDGO führt sogar zu schweren Strafen, arg. Urteil TrDstG Süd Karlsruhe S 6 VL 21/06 v. 8.5.2007, S. 9:
„… der frühere Soldat … hat … zugleich gegen seine im § 8 SG normierte soldatische Kern-pflicht verstoßen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Einhaltung einzutreten. Diese Pflicht verlangt zwar nicht, daß der Soldat sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien iden-tifiziert und diese unterstützt. Sie fordert jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79(3) GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze des Art. 21 GG zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Mit dieser Pflicht hat der Gesetz-geber sicherstellen wollen, daß nur diejenigen Personen Soldaten und damit Angehörige der Streitkräfte werden und bleiben dürfen, die sich von allen Bestrebungen fernhalten, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpfen und die darüber hinaus aktiv und aus Überzeugung für deren Erhaltung eintreten.“
Die Richter haben hier mit Freudscher Fehlleistung zwar den Parteienstaat, Art. 21 GG, mit Ewig-keitsgewähr versehen, wollten bewußt aber sicher Art. 1 und 20 GG (also u.a. Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nennen und bestraften den früheren Soldaten mit Aber- kennung des Ruhegehalts, weil er für diese Grundsätze nicht aktiv eintrat.
Ich bitte Sie also dementsprechend, dieser Beschwerde schleunigst abzuhelfen, wozu Sie nach § 18 FGG ausdrücklich ermächtigt sind und ermutigt werden, andernfalls Disziplinarverfahren gegen sich selber einzuleiten, da ich davon ausgehe, daß Sie auch eine Art Verfassungstreuepflicht haben, die notfalls aus Ihrer (Grund-)Gesetzesbindung gem. Art. 20(3) GG abzuleiten wäre.
d. Der BGH ist natürlich, wie dargelegt, der Inbegriff einer verfassungswidrigen (wegen Verdachts auf Verfassungshochverrat ggf. kriminellen) Vereinigung, da die Legitimationsbehauptung bei der-zeitigen Bundesrichtern selbst nach den Maßstäben der herrschenden Irrationaltyrannis extrem ab-surd ist. Ist es schon abwegig, anzunehmen, der Bürger habe mit der Wahl einer Partei für den Bundestag ihr die Befugnis zur Kettenbestellung von Richtern übertragen, also die abstoßende Ge-walteneinheitstyrannis mit ihrer allseits beanstandeten Parteipolitpatronage gebilligt, so ist es irr-sinnig, zu postulieren, die Wahl einer Partei durch die Bürger eines Landes für einen Landtag be-deute eine GG-gemäße Übertragung rechtsprechender Bundesstaatsgewalt auf den von einer gewähl-ten Partei bestimmten Ministerpräsidenten und den von diesem bestimmten Landesjustizminister. Die so deslegitimierten Richterwahlausschußmitglieder können offenkundig ultra vires keinen GG-gemäß volkslegitimierten Richter ins Amt bringen, sondern nur ihre hörigsten PG nach Proporz, die überdies, wie der Deutsche Richterbund selber beanstandete, weiterhin dauerhaft „im Würgegriff der Politik“ gehalten werden müssen, damit sie ihre richterliche Unabhängigkeit von Fakten, Volk, Recht, Gesetz und Ratio nicht verlieren. Der BGH-Beschluß über meinen Zulassungsentzug ist also unmittelbar nichtig ex tunc, und es ist offenkundig, daß Sie an die Bekundungen verfassungswidriger Vereinigungen nicht gebunden sind.
e. Auch die RAK Köln ist über Art. 20(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) und Art. 79(3), 1(2) GG eine menschenrechts-, also verfassungswidrige (wegen Verdachts auf Ver-fassungshochverrat ggf. kriminelle) Vereinigung, deren Erzeugnisse Sie nicht binden, vielmehr auf-zuheben sind, soweit sie bürgerbelastend sind. Die vom EGMR ausdrücklich als menschenrechts-widrig beanstandete Zwangsmitgliedschaft in Vereinigungen, s. Anlage, muß im GG-Rechtsstaat zur Liquidierung der RAK Köln führen. Keinesfalls können GG-gemäße Gerichte bürgerbelastende, immer rechts- und sittenwidrige Verwaltungsakte solcher Zwangsvereinigungen bestätigen, ohne selber (weiter) in die Verfassungswidrigkeit abzurutschen. Das ist ja gerade das Merkmal der Ge-walteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung), daß ihre Funktionäre alles, was ein Inspektor in 51147 Wahnheide, 24601 Depenau oder 54689 Irrhausen, also ein kleiner Vollzugsbeamter (andere gibt es in der Gewalteneinheitstyrannis nicht) anordnet, bis hinauf nach Karlsruhe ohne Unrechts- oder gar Unsinnsprüfung absegnen.
Dabei hat doch der verehrte Henry David Thoreau in “Civil Disobedience”, Selected Writings on Nature and Liberty, The Liberal Arts Press, New York 1952, S. 18f., überzeugend dargelegt: „If it (= the machine of government) is of such a nature that it requires you to be the agent of injustice to another, then, I say, break the law. Let your life be a counterfriction to stop the machine”. (Wenn die Regierungsmaschine so geartet ist, daß sie von dir verlangt, Unrechtswerkzeug gegen einen anderen zu sein, dann, sage ich, brich das Gesetz. Lasse dein Leben einen Reibungswiderstand sein, um die Maschine anzuhalten). Dem entspricht die Remonstrationspflicht deutscher Beamter. Auch Richter müßten irgendwie gehalten sein, Unrecht, das durch ihre Hände geht, zu unterbinden.
Das Erschreckende ist, daß sich gerade Akademiker, etliche sogar promoviert und gelegentlich ein Professor darunter, nicht entblöden, einen Kollegen, dessen Interessen ihr Verein zu vertreten da ist, wider besseres Wissen ans Psychomesser zu liefern, obwohl sie genau dieselben Forderungen erheben müßten, derentwegen sie vorgeben, ihn über die Klinge springen zu lassen. Das zeigt, daß die gleichen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie in den Diktaturen der Vergangenheit, aber auch in „Demokratien“ (selbst den USA) der Gegenwart immer wieder von all denen begangen werden, die Schadensmacht über andere ausüben können, ohne persönlich auf Zeit durchs Volk legitimiert zu sein, also von der Goldenen Regel nicht mehr berührt werden. Bei Deutschen kommt noch die pandemische Geisteskrankheit AUA-AUA, s. Anlage, untatverschärfend hinzu.
Wenn man schon in einer menschenrechts- = verfassungswidrigen Einrichtung ist und den Mut zum Verlassen derselben oder gar zum Whistle-Blowing nicht aufbringt, sollte man sich so unauffällig wie möglich verhalten, so wie ein von Seeräubern gefangener Römer, als sie im Sturm zu beten anfingen, warnte: „Hört auf zu beten, damit die Götter nicht merken, daß wir hier zur See fahren!“ (ne Di nos hic navigare sentiant). Der RAK-Vorstand weiß, daß, wenn er handelt, notwendig Unrecht tut: ex iniuria ius non oritur, und sollte sich daher aufs lautlose Genießen seiner verfassungswidrigen Kammerbeiträge beschränken und höchstens ab und zu aufsehensvermeidende Hefte verteilen. Wenn er zum Handeln gedrängt wird und nicht ausweichen kann, gibt es die unrechtsminimierende para-doxe Intention, s. Anlage, die allerdings schon eine gewisse Selbsterkenntnis und Denkleistung vor-aussetzt und vom Handlungsanstifter (wahrscheinlich Justizminister) leicht als Ironie und klamm-heimliche Sabotage am System mißdeutet werden kann.
Die angefochtenen Beschlüsse der RAK wären dann unter Einbeziehung ihrer Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit so zu fassen gewesen:
„Wegen der gegenwärtigen Menschenrechts-, also Verfassungswidrigkeit der Kammer kann die gewünschte Maßnahme gegen RA Plantiko z.Z. nicht verhängt werden, weil sie not-wendig noch größeres Gesamtunrecht schüfe, als es die bloße Existenz der Kammer ist, wenn sie keine Maßnahme trifft.“
Das BVerfG verkündet des öfteren ähnliche Beschlüsse, wenn es um die Abwägung geht, ob bei einstweiligen Verfügungen oder verfassungswidrigen Gesetzen eine begrenzte Duldung verfassungs-widriger Zustände weniger verfassungswidrig ist als ihre sofortige Beseitigung bei Gefahr späterer Korrektur. Auch Gerichte sollten angesichts ihres verfassungswidrigen Status bei allen bürger-belastenden Entscheidungen judicial restraint üben. Einen 100%ig durchideologisierten Systemfan, der gleichsam einen Tick hat, den er nicht loswerden will, kann jedoch nur der Befehl seines Vor-gesetzten, Unrecht zu produzieren, zur Produktion von Recht veranlassen.
f. Die tyrannotypische Verfolgung von Verfassungspatrioten ist hier offenkundig rechtswidrig, in-dem Nichtärzte bei RAK, AGH, BGH entgegen vier, mittlerweile sieben, fachärztlichen Stellung-nahmen wirksame Geisteskrankheitsvermutungen gegen mich in die Welt setzen. Zum Politmiß-brauch der Psychiatrie zwecks Ausschaltung von Systemkritikern durch Geisteskrankschreibung be-nutzen Diktaturen scheinwahrend wenigstens immer noch Ärzte; die selber kranke (keine Menschen-rechtsgeltung, keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung) Gewalteneinheitstyrannis Deutschland (GETD) erledigt das schamlos aber höchstselbst unter der Deckrobe der Justiz und ohne Rücksicht auf noch so viele entgegenstehende ärztliche Stellungnahmen.
Wenn schon die bestellten Gefälligkeitsgutachten des Psychiaters H. gegen vier besonders eifrige und erfolgreiche Steuerfahnder für rechtswidrig und nichtig erklärt werden, dann müßte erst recht die Gefälligkeitsrechtsprechung exekutivabhängiger Justizbediensteter für nichtig erklärt werden; bloß von wem? Hilfe bietet da der unmittelbar geltende, für alle anwendbare Rechtssatz, der von einem Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündet wurde:
„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“
Wenn Sie den verfassungswidrigen Schwachsinn (was kann man von einer menschenrechtswidrigen Zwangsvereinigung auch anderes erwarten!), den die RAK Köln mit ihrer Geisteskrankheitsver-mutung gegen mich verzapft hat, nicht beseitigen können, bitte ich den Fall der Erfassungsstelle für Staatsunrecht, das von der Gewalteneinheitstyrannis BRD wegen ihrer Staatsaufbaumängel (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) nicht beseitigt werden kann, zu übergeben.
Die Zentrale Beweismittel- und Dokumentationsstelle der Landesjustizverwaltungen in Salzgitter nahm ihre Arbeit am 24. November 1961 auf. Sie hatte die Aufgabe, Hinweisen auf vollendete oder versuchte Tötungshandlungen (zum Beispiel an der innerdeutschen Grenze), Unrechtsurteile aus po-litischen Gründen, Mißhandlungen im Strafvollzug und Verschleppung oder politische Verfolgung in der DDR nachzugehen und Beweismittel darüber zu sammeln. Dieses sollte der Abschreckung potentieller Täter dienen und so zu einer Erleichterung der Lebensverhältnisse in der DDR führen. Langfristig sollten die Informationen im Fall einer deutschen Wiedervereinigung zur Eröffnung von Strafverfahren dienen.
Diese Erfassungsstelle befindet sich z.Z. in Liquidation, sollte aber reaktiviert werden, um das Un-recht der BRD, das sich aus ihrem Abweichen (Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volks-hoheit und Gewaltentrennung) vom GG-Rechtsstaat ergibt, für die notwendige Aufarbeitung nach überfälligem Systemwechsel bereitzuhalten. Die Punkte:
1. Unrechtsurteile aus politischen Gründen
2. politische Verfolgung
3. Abschreckung potentieller Täter
4. Erleichterung der Lebensverhältnisse
5. Eröffnung von Strafverfahren
6. Beweismittel sammeln
können und sollten unverändert übernommen werden, da zu 1. und 2. keine Verbesserung eintrat.
3. Ich trage das nicht vor, um Sie oder sonst jemanden zu ärgern, sondern aus reiner Verfassungs-treue. Irgendetwas in dieser Art müßte es als Willkürbremse doch eigentlich theoretisch auch bei Richtern geben und wäre notfalls aus Art. 1(3) GG abzuleiten, so daß Sie sich mit mir vielleicht sogar bezüglich der anzustrebenden Werte in Übereinstimmung befinden. Nach Art. 79(3) GG sind das die Grundsätze aus Art. 1 und 20 GG, also vor allem Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung. Ich darf daher betonen:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im Justizwesen z.Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) GG aber GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
a. Ihr angefochtener Beschluß erging unter Verkennung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung (RGFFW). Sie waren nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justizminister NRW bestellt, der als reines Exekutivorgan und Nichtinhaber rechtsprechender Staatsgewalt sie niemandem GG-gemäß übertragen konnte, s. Banzer-Vorfall, Anlage, und Dig. 50, 17, 54 Ulpian: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat).
Wenn der Kultusminister einen Parteifreund zum Maler Rembrandt Harmensz von Rijn ernennt und ihm eine Geburtsurkunde mit dem Datum 15. Juli 1606 aushändigt, wird er doch nicht wirklich der berühmte Meister, und wenn der Ernannte seine Kunstprodukte mit Rembrandt signiert, ist er ein Fälscher. Genausowenig kann der Justizminister jemanden zum GG-gemäßen Richter machen, und genauso ist die Ernennung zu ihm nichtig und seine Richterunterschrift unter seine justitiellen Er-zeugnisse eine Täuschung bzw. ein Täuschungsversuch am untauglichen Objekt bei Verfassungs-patrioten, die die Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 1(2), 20(2) GG, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“, Anlage; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Ver-klag’ die Hex’ beim Teufel!, durchschaut haben.
Sie handelten also als Nichtrichter, Ihr Beschluß ist daher nichtig. Ein Schein- oder Nichturteil, s. Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., 1998, 11 bis 14 vor § 300, ist ein nicht in Ausübung der Gerichts-gewalt oder durch ein nicht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit bestimmtes Organ erlassenes und ist völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, entfaltet keine Rechtswirkung, Klauselerteilung und Zwangs-vollstreckung sind unzulässig und ggf. über §§ 732, 766 ZPO zu beseitigen, ein Rechtsbehelf ist überflüssig, aber zur Beseitigung des vorhandenen Scheines ohne weitere Zulässigkeitsvoraus-setzungen zulässig, BGH NJW 95, 404; 96, 1969, und erfaßt auch das später ergehende wirkliche Urteil, ohne daß der Rechtsbehelf wiederholt werden müßte, BGH VersR 97, 130.
b. Sie waren auch befangen, weil Sie wegen Ihrer Exekutivbestellung und –abhängigkeit mit den RAK-Vertretern status- und mentalitätsidentisch waren, also der gebotenen Äquidistanz zu den Streitparteien (RAK Köln und mir) entbehrten. Diese Befangenheit bestand seit Ihrer Richterer-nennung durch die Exekutive, so daß ich Ihre bereits vor Eintritt Ihrer Eigenschaft als erkennende Richter bestehende Befangenheit rüge.
Aus der Rechtsprechung läßt sich ableiten, arg. BayObLG FamRZ 88, 743, daß die Befangenheits-rüge auch nach abschließender Entscheidung eines Befangenen zulässig ist. Wenn es, arg. §§ 42ff. ZPO, einerseits befangene Richter gibt, andererseits die Richter dem Rechtsuchenden die Möglich-keit nehmen, ihre Befangenheit, die sie ggf. sogar arglistig verschleiern, zu erkennen bzw. die er-kannte geltend zu machen, verstoßen sie gegen ihre Rechts- und Gesetzesbindung, Art. 20(3) GG, denn wem etwas zugebilligt wird, dem werden alle Dinge als zugebilligt verstanden, ohne die es nicht ausgeführt werden kann, vgl. Dig.-Venuleius 43, 19, 4 pr.: cui conceditur aliquid, intelliguntur concessa omnia, sine quibus explicari non potest.
c. Sie waren und sind ferner befangen, weil Sie irrational die Fakten: Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung, verdrängten und sich so in einer mir unzumutbaren Scheinwelt bewegten. Bei Einsatz der gebotenen Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.:
„Das irrationale Element muß entfallen, das in einer modernen, demokratischen Gesellschaft keinen Platz haben kann“
und BVerfGE 34, 269, 287:
„Die Entscheidung des Richters muß auf rationaler Argumentation beruhen“
hätten Sie die Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung anerkannt und die logisch unabweisbaren Folge-rungen daraus gezogen: Aufhebung der RAK-Bescheide und remonstrative Meldung Ihres ver-fassungswidrigen Status a.d.D. an Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter m.d.B. um Verwirklichung des GG.
d. Diese Beendigung des Verfahrens durch Antragsstattgabe war auch deswegen für Sie unumgäng-lich, weil Sie durch Fortsetzung rechtsprechender Tätigkeit Ihre künftige Rechtsbeugung billigend in Kauf genommen hätten, denn es ist denkgesetzwidrig, also objektiv willkürlich und unmittelbar nichtig ex tunc, arg. FG Münster 11 K 1172/05 E, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraus-setzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung ausbliebe. Was Sie als exekutivbestellte Justizpersonen, sub-jektiv ggf. gutgläubig, dafür halten, ist denknotwendig nichts anderes als die polizeiliche Ordnungs-vorstellung der Gewalteneinheitstyrannis, da Ihre Justizministerin als Nichtinhaberin rechtsprechen-der Gewalt, s. Banzer-Vorfall, mehr Recht, als sie selber hat, niemandem übertragen kann, vgl. Dig.-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet. Sie befinden sich mangels Volkslegitimation in der selben Lage wie die mit Blickrichtung Rückwand Gefesselten in Platons Höhlengleichnis, Staat VII 514f., welche die im wirklichen Leben draußen vor(bei)getrage-nen (Streit–)Gegenstände nur als Schatten, den sie auf die Höhlenrückwand werfen, erkennen können, so daß ihr Urteil, wie gesagt, im wahren Leben nur insoweit Geltung haben kann, wie es den Denkgesetzen und dem allgemeinen Sprachgebrauch, die als einzige zugleich in und außerhalb der Höhle Bestand haben, entspricht und kein Aliud behandelt. Auch Dr. Franz Leopold Neumann stellte in „Behemoth“, 1944, S. 444, 447, 458, s. auch US-Tb New York, Harper & Row, 1966, schon die ausschließliche Exekutivfunktion deutscher Richter fest: „police official, administrative official, mere policeman“.
Gewalteneinheitstyrannis (= Realinexistenz von Volkshoheit und Gewaltentrennung) und GG-Rechtsstaat (mit Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) sind zwei unvereinbare, einander vollständig ausschließende, unüberbrückbare, in jedem entscheidungs-erheblichen Punkt diametrale Gegensätze so wie tot und lebendig. Diese Gegensätzlichkeit mani-festiert sich in den Erzeugnissen, „an ihren Früchten sollt ihr sie erkennen“, Matth. 7, 16, 20, so daß jede irrationale bürgerbelastende staatliche Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis ins Gegenteil umzudeuten ist, um im GG-Rechtsstaat Geltung zu erlangen. Die Erzeugnisse der Gewalteneinheits-tyrannis sind, soweit sie über das, was „la bouche qui prononce les paroles de la loi“ (Montesquieu, Vom Geist der Gesetze XI 6) (der Mund, der die Worte des Gesetzes spricht) von sich gibt, entgegen Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung hinausgehen, irrational, Unsinn, Unrecht, Lüge, Wahn und Straftat. Die Mehrheit aller billig und gerecht Denkenden, BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, stimmt solchen Erzeugnissen der Gewalteneinheits-tyrannis nicht zu. Mehrheitszustimmungsfähig werden sie durch Umdeutung ins Gegenteil, also in rationale, sinnvolle, wahre, tatsachentreue, legale Maßnahmen.
Sie mußten also das Verfahren durch Antragsstattgabe beenden, um keine Straftaten zu begehen, die hier im Titelmißbrauch, arg. § 18(1)1 DRiG (nichtige Ernennung!), und in bedingt vorsätzlicher Rechtsbeugung hätten entstehen können, abgesehen vom Verfassungshochverrat im Amt, der immer dann vorliegt, wenn Beamte oder Richter wissentlich, willentlich und hoheitlich ihre Befugnisse überschreiten und es so unternehmen, mit ihrer vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt die ver-fassungsmäßige Ordnung zu ändern, indem sie Staatsmacht ergreifen, die ihnen das GG nur in ein-geschränkterem Umfang, nämlich nur im Rahmen von Rationalität, arg. BVerfGE 25, 352, 359f.; 34, 269, 287, von Menschenrechten und –würde, arg. Art. 1(1), (2) GG, von Volkshoheit und Gewalten-trennung, arg Art. 20(2) GG, und von Recht und Gesetz, arg. Art. 20(3) GG, zuweist, vgl. LK-Willms 7 zu § 81 StGB (Umsturz von oben).
Verfassungshochverrat im Amt begeht auch, arg. § 13(1) StGB, wer es wissentlich, willentlich und hoheitlich pflichtwidrig unterläßt, mit seiner vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt durch befugnisgemäßen Einsatz derselben eine Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern, da er rechtlich für ihre Erhaltung einzustehen hat und sein Unterlassen, da ihm nur eigens für diese Erhaltung Gewalt zugewiesen wurde, die Änderung der verfassungsmäßigen Ordnung unmittelbar wie durch ein Tun verwirklicht.
Verfassungshochverrat im Amt durch Unterlassen liegt als Dauerdelikt bei allen öffentlich Bedien-steten vor, solange sie nicht die Ausschreibung ihrer Dienstposten zur Beamten-/Richterwahl auf Zeit durchs Volk entweder beantragen oder diese Wahl aus Verfassungstreuepflicht in aktiv-kämpferi-schem Eintreten für die FDGO selber organisieren, sondern statt dessen die als verfassungswidrig erkannte gegenwärtige Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, mit ihrem systembedingten Unrecht stützen und festigen.
e. Sie waren weiter befangen wegen Ihrer Fehlwahrnehmung der Wirklichkeit. Es steht europaweit fest und wird nur noch von deutschen Richtern auf Weisung ihrer Exekutivbesteller geleugnet, daß eine Gewaltentrennung in Deutschland nicht existiert, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“. Jeder Justizbetroffene muß befürchten, daß ein Richter, der die Wirklichkeit nicht erkennt, auch den Sachverhalt eines Rechtsfalles nicht wahrheitsgemäß und zutreffend erfassen kann, sondern vielmehr irgendwelchen Wahnvorstellungen oder fixen Ideen erliegt, auf Grund deren kein GG-gemäßes Urteil ergehen darf.
Es ist möglich, daß Sie die Fragwürdigkeit Ihrer Richterexistenz durchaus erkannt haben, sich jedoch in einem rechtfertigenden, jedenfalls aber entschuldigenden Notstand befanden, also im Bewußtsein Ihrer Straflosigkeit weitermachten, denn Sie hätten bei Meldung der verfassungswidrigen Zustände in der NW-Justiz mit schweren persönlichen Nachteilen rechnen müssen. In der Gewalteneinheits-tyrannis, d.h. bei Realinexistenz der GG-rechtsstaatskonstitutiven Verfassungsgrundsätze Menschen-rechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, wird ja bekanntlich jeder Whistle-Blower gna-denlos gemobt und für geisteskrank erklärt, so daß Sie der Ächtung (praktisch dem bürgerlichen Tod) in Ihrem Bekanntenkreis und beruflichen Umfeld anheimgefallen wären. Im lehrreichen Mär-chen „Des Kaisers neue Kleider“ ist es ja bezeichnender Weise auch kein erpreßbarer Erwachsener, sondern ein Kind, das die Wahrheit = die Nacktheit des Kaisers (= die Realinexistenz der GG-rechts-staatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewalten-trennung) ausspricht, weil es gegen Mobbing und Geisteskrankerklärung immun ist. Ich verweise auf die Auskunft Justizminister Banzers zum bereits erwähnten Fall der vier unerwünscht eifrigen Steuerfahnder in Frankfurt, die der Psychiater H neben weiteren 14 von 22 im Auftrag der Finanz-behörden begutachteten Beamten mit Standardfloskeln wie „paranoid-querulatorische Entwicklung“ und „Anpassungsstörung mit depressiven und psychosomatischen Symptomen“ für dienstunfähig er-klärte, s. FAZ v. 4.8.2009.
f. Um wenigstens für mich einen Hauch von Gewaltentrennung zu erreichen, beantrage ich erneut Rechtsasyl (Minus zum Vollsasyl, bedeutet nur die Unzuständigkeit der Justiz des Verfolgerstaats NW in allen Rechtsangelegenheiten des Asylanten) in allen anderen Bundesländern und Staaten mit Gewaltentrennung, da bei den dortigen Richtern wenigstens die verfassungswidrige Abhängigkeit von Ihrer Dienstherrin, der Justizministerin NW Roswitha Müller-Piepenkötter nicht besteht. Sie müssen aus Ihrer Bindung an die Grundrechte, arg. Art. 1(3), 16a(1) GG, sofort jede Verfolgertätig-keit gegen mich einstellen. Jede bürgerbelastende Maßnahme der Gewalteneinheitstyrannis (= Real-inexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung) ist immer zugleich eine politische Verfolgung, da, wie dargelegt, eine Gewalteneinheitstyrannis kein GG-Rechtsstaat ist, ihre Bediensteten kein GG-gemäßes Recht erkennen können und ihre staatlichen Gewaltakte immer „politische Straftaten“, §§ 81 bis 106 StGB, sind, „die sich gegen den Bestand und die verfassungs-mäßige Ordnung der BRD richten“, arg. Avenarius, Hermann, Kleines Rechtswörterbuch, Bundes-zentrale für politische Bildung, Bonn, 1989, S. 322. Die Weiterverfolgung eines Asylanten durch den Verfolgerstaat nach Asylantragsstellung ist erneut ein schwerer Grundrechtsverstoß, der den Ver-dacht auf Verfassungshochverrat erregt.
g. Ich rüge den Entzug des gesetzlichen Richters nicht nur wegen Ihrer fehlenden Volkslegitimation und Ihrer gewaltentrennungswidrigen Exekutivbestellung, sondern auch wegen des nichtigen Ge-schäftsverteilungsplans, der mit Beamten: (Vize-)Präsidenten, Direktoren o.Ä. durchsetzt, also ge-samtnichtig ist. Wegen dieser Besetzung des AGH mit nicht GG-gemäß volkslegitimierten Personal ist er auch ein verfassungswidriges Ausnahme- = Sondergericht, arg. Art. 101(1)1 GG.
h. Damit ergibt sich Ihre unter allen denkbaren Bedingungen unhaltbare Position, so daß Ihr bürger-belastender Beschluß aufzuheben ist. Analog den Grundsätzen zur Beweisvereitelung ist bei der gegenwärtigen Justizvereitelung (= Gewalteneinheitstyrannis = Realinexistenz der GG-rechtsstaats-begründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Ge-walt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“) meinem Antrag sofort und ohne weiteres zu entsprechen.
Der Verfassungspatriotismus, d.h. das aktiv-kämpferische Eintreten für die Realexistenz der GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Ge-waltentrennung, ist auch kein leerer Wahn wie der Glaube ans Himmelreich auf Erden. Es genügt, daß etwa 100.000 Personen so denken wie ich, was bei der ungeheuren Menge des jährlich von der Gewalteneinheitstyrannis angerichteten Unrechts längst erreicht sein dürfte, und sich zu einer poli-tisch relevanten Verfassungsforderung zusammenschließen. Dann muß mit Verwirklichung des Art. 20 GG und schweren Strafen für die Saboteure des GG gerechnet werden. Der Verweis auf die Straflosigkeit der NS- und DDR-Bediensteten nach Systemwechsel verfängt nicht, denn dabei handelte es sich um den, soweit nicht fremde Mächte eingriffen, sanften Übergang von einer Ge-walteneinheitstyrannis in die nächste, und für ihre Funktionäre ist es eine leichte verbale Übung, von der Nichtverwirklichung einer Verfassung auf die Nichtverwirklichung einer anderen umzustellen. Dergleichen war für DDR-Kader tägliches Brot, um den zuweilen rasanten Schwenk der neuen Parteilinie mitzubekommen und sofort ebenso überzeugend zu vertreten wie tags zuvor die alte.
4. Ich beantrage die Niederschlagung / den Erlaß aller Kosten mit Hinweis auf § 21 GKG wegen der Schlechtleistung des Gerichts in Form strafbarer und sittenwidriger Schädigung.
a. In keiner Phase haben Sie mein detailliertes Vorbringen wirklich erfaßt und waren, wie Sie wußten (bedingter Vorsatz) und wie dargestellt, nicht GG-gemäß volkslegitimiert, sondern vom Justiz-minister ernannt und entbehrten daher der notwendigen Exekutivunabhängigkeit und Äquidistanz zu den Streitparteien, so daß Sie ohne vorherige Herbeiführung ihres GG-gemäßen Richterstatus durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk gar nicht anders konnten, als das GG-gemäße Recht bei der Ent-scheidung der Rechtssache wissentlich zu meinem Nachteil zu verkennen.
Die Entscheidung durch nicht Volkslegitimierte ist der Inbegriff falscher Sachbehandlung, arg. BVerfG 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 v. 20.12.2007:
Demokratische Legitimation kann in einem föderal verfaßten Staat grundsätzlich nur durch das Bundes- oder Landesvolk für seinen jeweiligen Bereich vermittelt werden. … Daran fehlt es aber, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine klare Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen. Der Bürger muß wissen können, wen er wo-für – auch durch Vergabe oder Entzug seiner Wählerstimme – verantwortlich machen kann (S. 53f.).
und weckt zudem den Verdacht auf Verfassungshochverrat im Amt, wie dargestellt.
b. Deutschland fehlt z.Z. die GG-rechtsstaatskonstitutive, arg. Art. 79(3) GG, Voraussetzung für GG-gemäße Rechtsprechung und dementsprechend für Gebühren- und Kostenerhebung, nämlich die Realexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“ Eine GG-gemäße Rechtsprechung, auf die ich nicht verzichte, ist daher z.Z. ausgeschlossen, denn es ist denkgesetz-widrig, anzunehmen, die GG-rechtsstaatsbegründenden Verfassungsgrundsätze Menschenrechts-geltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung als Voraussetzungen für einen GG-Rechtsstaat könnten real auch fehlen, ohne daß der nur mit ihnen mögliche Erfolg GG-gemäßer Rechtsprechung aus-bliebe.
Die zwecks Geltungsbewirkung im GG-Rechtsstaat gebotene Umdeutung Ihrer Kostenentscheidung ins Gegenteil bedeutet meinen Kostenerstattungsanspruch an Stelle meiner Zahlungspflicht, vgl. auch den unmittelbar geltenden, für alle anwendbaren Rechtssatz, den ein Kollegialgericht, also rechtsfehlerfrei, am 7.8.2008 im Verfahren LG Bonn 14 O 41/08 öffentlich verkündete:
„Jedermann ist verpflichtet, gerichtliche Feststellungen zu ignorieren und ggf. bis in ihr Gegenteil umzudeuten, wenn er sie für abwegig hält.“
c. Hilfsweise beantrage ich die Aussetzung des Verfahrens nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide, bis GG-gemäß volkslegitimierte Richter zur Verfügung stehen. Mir als einem Ver-fassungspatrioten ist es unzumutbar, statt der gewünschten, aber nicht gewährten GG-gemäßen Rechtsprechung ein Aliud zu erhalten und es auch noch bezahlen zu müssen. Das Verfahren mag nach vorläufiger Aufhebung der RAK-Bescheide mit GG-gemäß volkslegitimierten Richtern wieder-holt werden analog den Grundsätzen über Nacherfüllung eines Werkvertrages, § 635 BGB, bei Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit des Werkes.
d. Unabhängig davon erkläre ich Aufrechnung mit meiner Schadensersatzforderung gegen das Land NRW und den Bund wegen sittenwidriger Schädigung und rechtswidriger Behandlung in Form ver-sagten rechtlichen Gehörs, Irrationalität und fehlender Äquidistanz der Richter zu den Streitparteien, vgl. BVerfG 2 BvR 836/04 vom 24.2.2006, Absatznr. 1 – 70:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060224_2bvr083604.html
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor Gericht dient nicht nur der Abklärung der tatsächlichen Grundlage der Entscheidung, sondern auch der Achtung der Würde des Menschen, der in einer so schwerwiegenden Lage, wie ein Prozeß sie für gewöhnlich darstellt, die Möglichkeit haben muß, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, vgl. BVerfGE 7, 275<279>; 9, 89<95>; 55, 1<6>. Das rechtliche Gehör ist nicht nur das prozessuale Urrecht des Menschen, sondern ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist, vgl. BVerfGE 6, 12<14>; 9, 89<96>. Es verwehrt, daß mit dem Menschen „kurzer Prozeß“ gemacht werde, BVerfGE 55, 1<6>.
Da diese GG-rechtsstaatskonstitutiven Grundsätze elementar verletzt wurden, ergibt sich die Auf-rechnung mit der Forderung nach Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens, vgl. BVerfGE 55, 1<6>; 47, 182 (189) = NJW 1978, 1989; BVerfGE 86, 133, 146 = NVwZ 1992, 401, mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 2899.
Die Rechtswidrigkeit Ihrer Kostenentscheidung ergibt sich auch aus dem berühmten Urteil des be-deutenden 5. Abbassiden-Kalifen von Bagdad Harun al Raschid (= der Gerechte), 766 – 806, analog:
Ein Armer aß sein trocken Brot in einer Gaststätte, weil es ihm zum Duft der dort für andere bereiteten Speisen besser schmeckte als draußen. Der Wirt verlangte vom Armen Bezahlung für den genossenen Geruch des Bratens. Harun verurteilte ihn zur Zahlung mit dem Klang des Geldes, d.h. der Arme solle es für den Wirt hörbar fallen lassen und dann wieder an sich nehmen.
Da Ihre Kostenentscheidung auf einer fiktiven (= mit Sicherheit inexistenten) Verfassungsmäßigkeit des geurteilt habenden Gerichts aufbaut, brauche ich auch nur fiktiv (= irreal) zu zahlen. So wie der von Harun al Raschid (= dem Gerechten) Verurteilte nur mit dem Klang des Geldes zu zahlen brauchte, genügt es hier, wenn ich z.B. einen Geldschein/Scheck zeige, mit ihm hörbar raschele oder eine Ablichtung desselben überreiche.
Für die Verwertbarkeit der Analogie unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es unbe-achtlich, daß es inzwischen einen Marktwert für Bratengeruch gibt:
Fleischesduft als Parfüm verkauft die amerikanische Fleischklopsbraterei „Burger King“ jetzt im Internet. Der Duft „Flame“ fange die Reize eines beliebten Burgers der Kette ein, heißt es im Werbetext. Dazu gehöre auch „ein Hauch von gegrilltem Fleisch“. Kosten soll der Braten-geruch im silbernen Spraydöschen mit passender Flamme 3,99 Dollar, gut 2,80 Euro. Im zentralen Online-Shop ist das Spray angeblich schon ausverkauft. Ein Käufer berichtet in seiner Bewertung davon, daß Flame jedoch niemanden reize – außer den Nachbarshunden. (F.A.Z. v. 22.12.2008)
Es liegt für das elementare Rechtsempfinden aller billig und gerecht Denkenden, arg. BGHZ 10, 228, 232; 20, 71, 74; 69, 295, 297; BVerfGE 7, 198, 206, auf der Hand, daß das Synallagma (= das ausge-wogene Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) gestört ist, wenn eine Staatsgewalt, die rational unbestreitbar keine GG-gemäße ist, dennoch für ihre GG-widrige Leistung von den ihrer Macht Unterworfenen die Gegenleistung in Form echter Geldzahlung erhielte, die nur für die Tätigkeit GG-gemäßer Gerichte vorgesehen ist.
e. Ich weise darauf hin, daß meine Zahlung Beihilfe zum Verfassungshochverrat wäre, da sie die ver-fassungswidrigen Zustände =
Realinexistenz von Menschenrechtsgeltung, Volkshoheit und Gewaltentrennung, arg. EU-Übersicht „Separation of Powers“; VerfGPräs Brandenburgs Peter Macke „Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive“, DRiZ 1999, 481ff.; Volksmund: „Verklag’ die Hex’ beim Teufel!“
durch meine finanzielle Subvention des verfassungswidrigen Justizapparats, der für alle Mißstände verantwortlich ist, weil alles justitiabel ist und somit alles von ihm letztentschieden wird, aufrecht-zuerhalten geeignet ist, während meine verfassungspatriotische Pflicht zum Widerstand, Art. 20(4) GG, gegen jeden, der es unternimmt, die Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, zu beseitigen, nur durch Nichtzahlung erfüllt werden kann, solange Sie, die ich nach § 138 StGB wenigstens um Selbstanzeige bei der GBA bitte, wenn Sie schon nicht Ihre GG-gemäße Legitimität durch Richterwahl auf Zeit durchs Volk beantragen oder in aktiv-kämpferischem Ein-treten für die FDGO selber herbeiführen, in Ihrer GG-Rechtsstaatsbeseitigungsunternehmung ver-harren.
5. Ich bitte also entweder um Stornierung Ihrer belastenden Maßnahmen gegen mich, also um Aufhebung der RAK-Bescheide und Herstellung der RA-Zulassung, oder um Ihre Selbstanzeige. Eine dritte rechtmäßige Handlungsalternative ist nicht ersichtlich, insbesondere nicht das irrationale Weitermachen in Kenntnis seiner Verfassungswidrigkeit.
Ich bitte weiter vortragen zu dürfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko